Man könnte das für gewaltsame Beweisführungen halten, die auf bloßen Vermutungen beruhen, wenn dem nicht bestimmte Aussprüche zur Seite ständen, die der Herr tat, als er den Scheidebrief besprach, den er, nachdem er lange Zeit erlaubt gewesen war, verbot, erstens, weil es von Anfang an nicht so war, sowie es auch noch keine Mehrzahl von Ehen gab, sodann, weil der Mensch nicht trennen soll, was Gott zusammengefügt hat, um nämlich nicht gegen den Herrn zu handeln. Denn nur der allein darf trennen, der zusammengefügt hat. Er wird aber die Trennung vollziehen, nicht durch die harte Maßregel eines Scheidebriefes, den er tadelt und verbietet, sondern durch den Tribut des Todes. Fällt ja auch von zwei Sperlingen nicht einer auf die Erde ohne den Willen des Vaters. Wenn also der Mensch die, welche Gott zusammengefügt hat, nicht durch einen Scheidebrief trennen soll, so ist es ebenso angemessen, daß diejenigen, die Gott durch den Tod getrennt hat, der Mensch nicht wieder durch eine Ehe verbinde. Er würde ebensosehr gegen den Willen Gottes handeln, wenn er das Getrennte verbinden, als das Verbundene trennen wollte.
Soviel darüber, daß man den Willen Gottes nicht vereiteln dürfe, sondern das ursprüngliche Gesetz wiederherstellen müsse. Es kommt aber noch ein anderer 497Grund hinzu, oder richtiger, es ist kein anderer, sondern vielmehr derselbe, welcher zum Erlaß des uranfänglichen Gesetzes führte und den Willen Gottes bewog, den Scheidebrief zu verbieten, nämlich der, daß, wer seine Gattin entläßt, außer wegen Ehebruchs, sie zur Ehebrecherin macht, und der, welcher eine Entlassene heiratet, selber Ehebruch begeht. Denn eine Verschmähte darf vor dem Gesetze eine (neue) Ehe eingehen, und wenn sie sich etwas Derartiges hat zuschulden kommen lassen ohne den Rechtstitel einer Ehe, so trifft sie keine Anklage auf Ehebruch in dem Sinne, wie der Ehebruch in der Ehe ein Verbrechen ist. Gott hat da eine andere Ansicht als die Menschen; er nennt nämlich überhaupt die Zulassung eines andern Mannes, sei es bei bestehender Ehe, sei es gemeiniglich, Ehebruch. Sehen wir zu, was bei Gott als Ehe gilt, so werden wir ebenmäßig erkennen, was Ehebruch ist. Eine Ehe liegt vor, wenn Gott zwei zu einem Fleische verbindet, oder, wenn er sie in demselben Fleische verbunden findet, die Verbindung besiegelte. Ehebruch 498 liegt vor, wenn sich mit den beiden wie immer Getrennten ein anderes, richtiger ein fremdes Fleisch verbindet, von welchem nicht gesagt werden kann, das ist Fleisch von meinem Fleisch und Gebein von meinem Gebein. Denn da dieses ein für allemal geschehen und dieses Wort ein für allemal gesprochen ist, so kann es, wie am Anfange so auch jetzt, nicht von einem anderen Fleische gelten.
Somit wird es eine grundlose Behauptung sein, zu sagen, Gott wolle nicht, daß eine Verschmähte bei Lebzeiten ihres Mannes sich mit einem anderen Manne verbinde, als ob er es ihr nach seinem Tode gestatte. Denn wenn sie nicht an den Verstorbenen gebunden ist, dann ist sie auch nicht an den Lebenden gebunden. Da sowohl durch den Scheidebrief, als auch durch den Tod das Eheband zerrissen wird, so kann sie nicht mehr an jenen gebunden sein, wenn das Band, wodurch sie ihm verbunden war, zerrissen ist. An wen wird sie denn also gebunden sein? Für Gott macht es keinen Unterschied, ob sie sich bei Lebzeiten oder nach dem Tode des Mannes verheiratet. Denn sie sündigt nicht gegen diesen, sondern gegen sich selbst. „Jede Sünde, die ein Mensch begeht, besteht außerhalb seines Leibes, wer aber Ehebruch begeht, der sündigt gegen seinen eigenen Leib“. Ehebruch aber begeht, wie wir vorher festgestellt haben, jeder, der mit einem anderen Fleische sich verbindet außer dem früheren, zu welchem Gott zwei zusammengefügt 499oder sie zusammengefügt gefunden hat. Darum eben hat Christus den Scheidebrief beseitigt, welcher am Anfang nicht bestand, um das, was von Anfang da war, zu stärken, nämlich das Ausharren der zwei in einem Fleische, damit nicht die Notwendigkeit oder Gelegenheit zu einer dritten Fleischesverbindung hereinbreche, und nur aus einer einzigen Ursache hat er eine Scheidung erlaubt, wenn nämlich das, was er durch ihre Zulassung verhüten wollte, schon eingetreten ist. So wenig aber existierte von Anfang an der Scheidebrief, daß bei den Römern erst sechshundert Jahre nach Erbauung der Stadt eine Härte dieser Art als zum ersten Mal vorkommend mit Abscheu angemerkt wird. Jene begehen freilich auch ohne Scheidebrief Ehebrüche, uns dagegen wird es, auch wenn wir den Scheidebrief geben, nicht erlaubt sein, auch nur zu heiraten.