Unter keinen Umständen soll es den Mönchen erlaubt sein, von ihren Eltern oder sonst jemand, auch nicht voneinander, Briefe, Eulogien oder irgendwelche Geschenke zu nehmen oder zu geben ohne Geheiß des Abtes. Selbst wenn einem etwas von seinen Eltern geschickt würde, soll er es nicht wagen, es anzunehmen, es wäre denn zuvor dem Abte angezeigt. Gibt der Abt den Auftrag, es anzunehmen, so steht es ihm doch noch frei, zu bestimmen, wer es erhalten soll; der Bruder jedoch, dem es etwa zugedacht war, soll sich darob nicht betrüben, damit dem Versucher kein Anlaß gegeben werde. Wer dem zuwider handelt, soll der in der Regel festgesetzten Strafe verfallen.