307Kommt jemand, um das Klosterleben zu beginnen, so werde ihm der Eintritt nicht leicht bewilligt, vielmehr handle man nach dem Worte des Apostels: „Prüfet die Geister, ob sie aus Gott sind“. Wird also der Ankömmling nicht müde, um Einlaß zu bitten, und zeigt es sich während vier oder fünf Tagen, daß er unfreundliche Behandlung und die Schwierigkeiten, die man seinem Eintritt entgegenstellt, geduldig erträgt und auf seiner Bitte beharrt, so lasse man ihn eintreten. Zunächst mag er sich einige Tage in der Wohnung der Gäste aufhalten; dann bleibe er in der Zelle, in der die Novizen ihre Übungen halten, essen und schlafen. Und ein älterer Bruder, der es versteht, Seelen zu gewinnen, werde als Oberer über sie gesetzt und überwache sie mit aller Sorgfalt. Er prüfe den Novizen, ob er wahrhaft Gott sucht, ob er Eifer zeigt für das gemeinsame Gotteslob, für den Gehorsam und Verdemütigungen. Man zeige ihm, wie rauh und uneben der Weg ist, auf dem man zu Gott gelangt. Verspricht er in Beständigkeit auszuharren, so lese man ihm nach Ablauf von zwei Monaten diese Regel von Anfang bis zu Ende vor und sage zu ihm: „Siehe das Gesetz, unter dem du kämpfen willst; kannst du es beobachten, so tritt ein, vermagst du das nicht, so geh frei von dannen“. Bleibt er jetzt noch 308standhaft, dann führe man ihn wieder in die erwähnte Novizenwohnung zurück und prüfe ihn in aller Geduld weiter. Nach Verlauf von sechs Monaten lese man ihm die Regel noch einmal vor, damit er wisse, welche Verpflichtung er mit dem Eintritt übernimmt. Bleibt er immer noch fest, so werde ihm nach vier Monaten dieselbe Regel wiederum vorgelesen. Hat er alles in seinem Innern reiflich überlegt und verspricht er, alles beobachten und jedem Befehle gehorchen zu wollen, so nehme man ihn in die Klostergemeinde auf; doch soll er wissen, daß es ihm auch in kraft des Regelgesetzes ’ von diesem Tag an nicht mehr frei steht, das Kloster zu verlassen noch das Joch der Regel von seinem Nacken abzuschütteln, das er in so langer Prüfungszeit von sich abweisen oder auf sich nehmen konnte.
Bei der Aufnahme gelobe er im Gotteshaus in Gegenwart aller vor Gott und seinen Heiligen Beständigkeit, klösterlichen Tugendwandel und Gehorsam. Deshalb muß er überzeugt sein, wenn er dagegen handeln sollte, würde er von dem verdammt werden, dessen er spottet. Über dieses sein Gelöbnis stelle er auf den Namen der Heiligen, deren Reliquien dort sind, und auf den Namen des anwesenden Abtes ein Bittgesuch 309aus. Dieses Gesuch schreibe er eigenhändig oder, falls er nicht schreiben kann, bitte er einen anderen darum, und dann füge der Novize sein Handzeichen hinzu. Hierauf lege er die Urkunde eigenhändig auf dem Altare nieder. Alsdann stimme der Novize sogleich selbst den Vers an: „Nimm mich auf, o Herr, nach Deiner Verheißung und ich werde leben, und laß meine Hoffnung nicht zuschanden werden“. Die ganze Gemeinde wiederhole diesen Vers dreimal und füge das „Ehre sei dem Vater“ hinzu. Darauf werfe sich der Novize vor jedem einzelnen nieder, auf daß alle für ihn beten. Von diesem Tag an gilt er nun als Mitglied der Gemeinde. Was er etwa an Eigentum hat, verteile er vorher unter die Armen oder vermache es durch eine rechtskräftige Schenkung dem Kloster, ohne sich etwas vorzubehalten; er darf ja nicht vergessen, daß er von jetzt an nicht einmal mehr über seinen eigenen Leib frei verfügen kann. Deshalb lege er sogleich im Gotteshaus die Kleider ab, die er trägt, und werde mit dem Klostergewand bekleidet. Die Kleider, die er abgelegt hat, sollen in der Kleiderkammer aufbewahrt werden. Denn wenn er einmal, was nie geschehen möge, den Einflüsterungen des Teufels nachgeben und das Kloster 310verlassen wollte, dann soll er des Klostergewandes beraubt und so verstoßen werden. Die Urkunde aber, die der Abt vom Altar an sich genommen hat, erhalte er nicht mehr zurück; man bewahre sie im Kloster auf.