Aufgrund der Bedeutung von Sylvester sind zahlreiche unechte Dokumente erhalten.
Dem seligsten, mit aller Ehrfurcht zu verehrenden Papste der Stadt Rom, Silvester. (senden) Osius, Bischof der Stadt Corduba der spanischen Provinz, Macarius, Bischof der Stadt Jerusalem, Victor und Vincentius, Priester der Stadt Rom, ordinirt nach deinem Befehle, und die übrigen 318 Bischöfe Gruß im Herrn.
Inhalt: Dieselben übersenden nach hergebrachter Sitte die Beschlüsse des nicänischen Concils, aus dem Griechischen übersetzt, an den Papst, mit der Bitte, er wolle in Rom alle Bischöfe seiner apostolischen Stadt versammeln und die Entscheidungen der nicänischen Synode bestätigen; er möge 44 für das ganze Concil beten. Abschickungstag 24. Juni 325, Ankunftstag des Briefes 20. Oct. 325 unter den Consuln Paulinus und Julianus.
Silvester, Bischof des apostolischen Stuhles und der heiligen Kirche der verehrungswürdigen katholischen Religion der Stadt Rom, (entbietet) denBrüdern und Mitbischöfen, welche zu dem Nicänischen Concil versammelt sind Gruß im Herrn.
Inhalt: Der Papst bestätigt die nicänische Trinitätslehre durch seine und seiner Schüler Unterschrift, verwirft den falschen Ostercyclus des Victorinusund approbirt die Disciplinarvorschriften der Synode; Bitte um das Gebet der 318 Bischöfe. Abgeschickt am 28. Okt. 325, angekommen am 10. Febr. 326, als Constantin das siebente Mal und Constantius (sein Sohn) das vierte MalConsuln waren.
an das Nicänische Concil gerichtet durch den Priester Abundantius und den Diakon Abun- 45 dius unter den Consuln Paulinus und Julianus am 20. Sept.
Den seligsten heiligen Brüdern und Mitbischöfen und den Mitpriestern, welche im nicänischen Concile versammelt sind, (sendet), der Bischof Silvester, Vorsteher der apostolischen und katholischen Stadt Rom, Gruß im Herrn.
Inhalt: Der Papst macht Mittheilung von einer römischen Diöcesan-Synode, auf welcher der Bischof Victorinus und der Diakon Hippolyt, welche sich an die Manichäer angeschlossen, sowie Jobianus und Calixtus, welche in ihrem Übermuthe sagten, Pascha werde nicht an seinem Tage und Monate, sondern am 22. April gehalten, verurtheilt und excommunicirt worden seien; ebenso sei gegen Photinus, Sabellius und Arius das Anathem ausgesprochen worden; Bestätigung der nicänischen Beschlüsse. Gegeben am 27. Dec..
46 Inhalt: 1. Can. Silvester bestätigt die Beschlüsse des in Anwesenheit des Kaisers Constantinus gefeierten Nicänischen Concils und belegt die Übertreter derselben mit dem Banne.
2. Can. Alle Bischöfe sollen Ostern vom 14. bis 21. Nisan feiern, besonders den inneliegenden Sonntag.
3. Can. Jeder dem Concil beiwohnende Bischof soll die Acten desselben unterzeichnen, bei seiner Rückkehr verkünden, damit so die Ordnung bewahrt werde.
4. Can. Kein Kleriker darf ein weltliches Gericht betreten noch vor ein solches gezogen werden.
5. Can. Um Priester werden zu können, müsse man 1 Jahr Ostiarius, 20 Jahre Lector, 10 Jahre Exorcist, 5 Jahre Acolyth, 5 Jahre Subdiakon, 5 Jahre Diakon gewesen sein; hat Jemand 6 Jahre würdig im Priesterthume zugebracht und wird er zum Bischofe erwählt, so kann er, nicht zur Befriedigung des Ehrgeizes, sondern in Anerkennung seiner Verdienste dazu erhoben werden
6. Can. Kein Bischof darf einem Neubekehrten irgend einen Ordo ertheilen, überhaupt Niemanden ohne Zuziehung der ganzen Kirchen weihen. 47
Das angebliche zweite römische Concil mit dem Constitutum (oder Canon) des Silvester.
Zu den Zeiten des hl. Papstes Silvester und des höchstfrommen Kaisers Constantinus wurde das große Concil zu Nicäa gehalten, wo sich auf die Berufung des Papstes 48 318 katholische Bischöfe versammelten, welche die reine, unverfälschte Lehre darlegten und den Arius, Photinus und Sabellius und deren Anhänger verdammten. Zu derselben Zeit am 19. (20.) Juni. als das nicänische Concil versammelt war, berief der schon genannte Papst auf den Rath des Kaisers Constantinus 277 Bischöfe nach Rom und verurtheilte nochmals sowohl den Calistus als den Arius, Photinus und Sabellius und verordnete, daß Niemand den PriesterArius, auch wenn er sich bekehrt, aufnehme, wenn nicht der Bischof des Ortes ihn aufnimmt und mit dem hl. Chrisma durch die Auflegung der bischöflichen Hände mit der Gnade des hl. Geistes, welche von Häretikern nicht gegeben werden kann, stärkt, (c. 1.) Auch wurde mit allgemeiner Übereinstimmung beschlossen, daß „kein Laie einen Kleriker anzuklagen wagen dürfe,„ sowie daß „der Priester nicht gegen den Bischof, der Diakon nicht gegen den Priester, der Sübdiakon nicht gegen den Diakon, der Akolyth nicht gegen den Sübdiakon, der Exorcist nicht gegen den Akolythen, der Lector nicht gegen den Exorcisten, der Ostiarius nicht gegen den Lector irgend eine Klage vorbringen dürfe;“„der Bischof solle nur auf 72 Zeugen hin verurtheilt, der oberste Bischof aber von Niemandem gerichtet werden, weil geschrieben steht (Matth. 10, 24): „„Der Schüler ist nicht über den Meister.„” (c. 2.) Ein Cardinalpriesterwird nur mit 44 Zeugen verurtheilt werden, ein Cardinal- 49 diakon der Stadt Rom nur mit 36 (a0Zeugen), ein Subdiakon, Akolyth, Exorcist, Lector, Ostiarius darf, wie geschrieben steht, nur auf 7 Zeugen hin verurtheilt werden, (c. 3.) Zeugen und Kläger aber müssen ohne irgend eine entehrende Makel sein,“Frauen und Kinder haben und ganz rechtgläubig sein.(https://bkv.unifr.ch/works/267/versions/288/scans/a0c. 4.) Das Zeugniß eines Klerikers gegen einen Laien darf Niemand annehmen; denn „kein Kleriker oder Diakon oder Priester betrete wegen irgend einer Angelegenheit den Gerichtshof, noch wage er es, vor einem weltlichen Richter seine Sache zu verhandeln. „Wenn ein Kleriker mit einer Klage gegen einen (anderen) Kleriker den Gerichtshof betritt, so sei er im Banne.„ (c. 5.) „Ferner hat er auf allgemeinen Rath der Synode 50 verordnet, daß man das Opfer des Altares nicht auf einem seidenen noch auf einem gefärbten Tuche feiern dürfe, sondern auf einem reinen vom Bischöfe consecrirten Linnen, das von natürlichem Flachs gemacht und gewebt ist, gleichwie der Leib unseres Herrn Jesu Christi in einem reinen linnenen Tuche begraben wurde.“ (c. 6.) Wer aber in kirchliche Dienste treten und vorrücken will, muß früher Ostiarius, dann Lector, hernach Exorcist sein, so lange es der Bischof bestimmt, hierauf 5 Jahre Akolyth, 5 Jahre Subdiakon, 5 Jahre Wächter der Märtyrer, 5 Jahre Diakon, 3 Jahre Priester und wohl bewährt sein, auch von den ausser (der Kirche) Stehenden ein gutes Zeugniß haben, der Mann e i n e r Frau sein, die aber den Segen des Priesters empfangen hat, und dann mag er, wenn er bewährt ist und Klerus und Volk für ihn stimmen, zum Bischöfe consecrirt werden. (c. 7.) Verbot und Strafe der Feindseligkeiten gegen Bischöfe. (c. 8.) Ebenso verordnete er auf der Synode, daß „kein Priester Messe zu lesen wage, ausser an den vom Bischöfe geweihten Orten, wenn er fernerhin des Priesterstandes theilhaft bleiben wolle.„ (c. 9.) Auch hat er viele von anderen Bischöfen excommunicirte oder von den Tyrannen vertriebene Bischöfe wieder eingesetzt „angeordnet, daß ein überseeischer (Africaner) bei uns durchaus nicht zu den geistlichen Weihegraden zugelassen werden dürfe, wenn er nicht durch die Unterschriften von 5 Bischöfen dazu bestimmt ist.“ (c. 10.)
Cap. 1. Zu derselben Zeit, als Constantinus, welcher 51 von Sylvester getauft und (hiebei) vom Aussatze befreit wurde, aus Dank hiefür Christum öffentlich pries, berief Sylvester in Übereinkunft mit Constantinus und dessen Mutter eine allgemeine Synode nach Rom in die Domitianischen, jetzt Trajanischen Bäder. Daselbst versammelte er 284 Bischöfe, welchen der Kaiser Wägen und Getreide anwies; überdieß 57 Bischöfe aus Ägypten, 142 Priester von Rom, 6 Diakonen, 6 Subdiakonen, 45 Akolythen, 32 Exorcisten, 90 Lectoren von Rom, 14 kirchliche Notare; Laie war Keiner anwesend. (Folgen die Namen der Bischöfe.) Nur die Bischöfe saßen, die Priester aber und die übrigen Kleriker standen hinter den Bischöfen. Zugegen war auch Calpurnius, früher Heide, nachher Christ und Stadtpräfect.
Cap. II. Untersuchung und Verurtheilung der Irrthümer des Calistus, Victorinus und Jovianus; Calistus hat (wird zuerst gesagt) mit Sabellius gelehrt, daß es nur e i n e göttliche Person gebe, indem er den Vater und Sohn und hl. Geist nicht gleichstellte, und hat (so heißt es hierauf im Widersprüche mit dem Vorigen) die Dreifaltigkeit gespalten; Victorinus aber hat nach seinem Gutdünken gelehrt und falsche Ostercyclen aufgestellt. So sprach der Papst in Gegenwart Aller über Hippolyt, Victorinus und Calistus den Bann aus.
C a p. III. Das oben im Epilogus als 2. und 3. Decret Citirte.
Cap. IV. Die kirchlichen Einkünfte sollen in 4 Theile vertheilt werden, von denen ein Theil dem Bischöfe zukommt, von dem zweiten soll die eine Hälfte für Reparaturen der 52 Kirche, die andere für die Priester verwendet werden, die zwei übrigen Theile find für die übrigen Geistlichen und für die Fremdenbestimmt.Der Nachlaß der Geistlichen soll, wenn diese keine Verwandten haben, der Kirche zukommen und in die angegebenen vier Theile geschieden werden.
Cap. V. Kein Priester darf das Chrisma bereiten.
Cap. VI. In den Pfarrkirchen sollen nicht mehr als 2 Diakonen angestellt sein, in Rom aber sind 7 Cardinaldiakonen.
C a p. VII. „Vom Subdiacon bis zum Lector sollen Alle dem Cardinal-Diakon der Stadt Rom unterworfen sein und ihm nur in der Kirche Ehre erweisen; dem Bischofe aber sollen die Priester, Diakonen, Subdiakonen, Akolythen, Exorcisten, Lectoren überall, sei es öffentlich oder innerhalb der Kirche, Ehrfurcht bezeigen, als dem Bischofe."
Cap. VIII. Den Subdiaconen wird das Heirathen verboten.
Cap, IX. Kein Lector oder Ostiarius berühre Gefäße, „kein Akolyth reiche eine von dem Priester schon geweihte Sache einem Anderen, ausser er trage Etwas. was ihm der Priester auferlegt, das durch dessen Mund gesegnet ist." 53
Cap. X. Kein Bischof soll eine Jungfrau vor dem 72. Jahre zur Braut Christi weihen; erst, wenn sie 72 Jahre alt, durch die Bewahrung der Keuschheit sich erprobt, kann sie durch die Salbung des Scheitels und Verhüllung des Hauptes eine Braut Christi werden Hierauf wird berichtet, daß die Bischöfe unterschrieben haben und zuletzt der Stadtpräfect Calpurnius; es unterschrieb auch der Kaiser mit seiner Mutter Helena. Nach einem Gebete (oder einer Rede) des Papstes gieng man aus einander.
[Cap. XI. Nonnen sollen vor dem 25. Jahre nicht eingekleidet werden, damit kein Ärgerniß entstehe, sondern damit der hl. Geist nach Entfernung aller diabolischen Gluth ein reines Gefäß finde.]
Am anderen Tage versammelten sich alle Priester der Stadt Rom und die Diakonen und alle 284 Bischöfe an demselben Orte. Sylvester theilte (die Stadt) in 7 Regionen und übergab sie den Diakonen, deren Namen genannt werden, und von denen er zwei auf Wunsch des Volkes und Clerus erst ordinirte; hierauf verordnete er:
Kap. XI. Wer Bischof werden will, muß 30 Jahre Lector sein, 1 Tag Exorcist, 10 Jahre Akolyth, 5 Jahre Subdiakon, hierauf nach einer Prüfung durch 30 Priester 7 Jahre lang Diakon, 3 Jahre Priester; dann mag er, wenn er vom Volke und Klerus seiner Heiligkeit wegen zum 54 Bischöfe verlangt wird. dazu consecrirt werden.— Auf die Aufforderung des Papstes an die Bischöfe, frei zu sagen, was ihnen hiegegen als gerecht zu bemerken scheine, erwiderten sie: Die Gerechtigkeit wird siegen und die Heiligkeit weicht nicht von dir; wir werden deine Aussprüche nicht richten; hierauf fordert der Papst, daß sie seine Anordnungen durch ihre Unterschriften bestätigen.
Cap. XII. Niemand lege Einem eine Buße auf, ausser einem 40jährigen, der es verlangt; die Taufe aber spendet Allen predigend.
Cap. XIII. Keiner, der nicht beim Eintritte in den Ehestand den „himmlischen Schleier" vom Priester empfangen hat, darf in den Klerus aufgenommen werden.
Cap. XIV. S. oben das 4. Decret.
Cap. XV. Niemand darf irgend einen Kleriker öffentlich ausfragen, ausser in der Kirche.
Cap. XVI. S. oben das 5. Decret.
Cap. XVII. „Niemand soll einen sündigenden Kleriker mit Prügel strafen: kein Priester, kein Diakon, kein Bischof lasse einen Kleriker oder Diener der Kirche zum Prügel führen. Wenn es aber der Fall des Klerikers so fordert, so werde er auf drei Tage seines Amtes entsetzt und kehre dann reumüthig zur Kirche, der Mutter, zurück." 55
Cap. XVIII. Kein Diakon soll einen Priester wegen eines schändlichen Verbrechens anklagen.
Cap. XIX. Kein Priester darf vom Tage seines Priesterthumes an eine Ehe schließen. Thut er es dennoch, so soll er auf 2 Jahre deponirt werden.
Cap. XX. „Niemand kann den ersten Stuhl richten, weil alle Stühle von dem ersten Stuhle in Gerechtigkeit geleitet werden wollen; weder vom Kaiser, noch vom ganzen Klerus, noch vom Volke kann der Richter gerichtet werden." Es unterschrieben 284 Bischöfe und 42 Priester, 7 Diakonen, der Kaiser Constantin und dessen Mutter Helena. Diesen Canon hat Silvester fixirt und in Rom und an alle Bischöfe vertheilt am 30. Mai, als der Kaiser Constantin das 3. Mal und Priscus Consuln waren.
Niemandem, der die hl. Schriften liest, ist es unbekannt, daß im Anfange der entstehenden Kirche Alle, die ein Herz und eine Seele waren, ihre Äcker und Besitzungen ver- 56 kauften, von deren Erlös ein Jeder erhielt, so viel er bedürfte.Die Apostel, denen der Herr aufgetragen hatte: „Gehet in die ganze Welt„ u. s. w. und es daher bekannt war, daß sie aus Judäa sich über die ganze Erde zerstreuen werden, und die voraus sahen, daß die Kirche unter den Heiden sein werde, erwarben deßhalb dort keine Besitzungen, sondern nur deren Erlös zur Unterstützung der Nothleidenden. Als sich aber trotz aller Stürme und des Widerstandes der Welt die Kirche immer mehr ausbreitete, kam es so weit, daß nicht nur die Völker, sondern auch die römischen Kaiser, welche fast den ganzen Erdkreis beherrschten, Christi Glauben annahmen und sich taufen ließen. (c. 1.) Unter diesen hat als der erste Constantinus, ein höchst frommer Mann, den Glauben öffentlich angenommen und in seinem ganzen Reiche nicht nur gestattet, daß alle seine Unterthanen Christen werden, sondern daß sie sich auch Kirchen erbauen und Besitzungen erwerben können. Derselbe beschenkte auch auf das reichlichste die römische Kirche, ließ daselbst einen Tempel bauen und verließ die bisherige Residenz der römischen Kaiser, welche er dem hl. Petrus und seinen Nachfolgern überließ, (c. 2.) Derselbe, als er der in Nicäa versammelten Synode präsidirte und die an ihn von Einzelnen gebrachten Klagen vernahm, sagte: Ihr könnt von Niemanden gerichtet werden, weil ihr dem Gerichte Gottes vorbehalten seid; denn ihr heisset Götter, deßhalb könnt ihr nicht von Menschen gerichtet werden. (c. 3.) Von jener Zeit an haben gottesfürchtige Männer nicht nur ihre Besitzungen und Güter, sondern auch sich selbst dem Herrn geweiht, indem sie auf ihren Grundstücken Basiliken zu Ehren der hl. Märtyrer erbauten, in den Städten unzählige Klöster, in denen sich eine Schaar von Dienern Gottes versammelte.“Deßhalb haben hernach die Könige und Obrigkeiten auch selbst 57 überall zur Unterstützung der Armen, zur Erbauung von Kirchen und zum Unterhalte der Diener Gottes Geschenke gemacht, damit diese, nach der Mahnung des Apostels, dem Gebete und der Danksagung sich widmen können für alle Menschen und für die Obrigkeiten, damit Alle ein ruhiges und friedliches Leben führen können. (c. 4.) Keiner, der sich dem Dienste Gottes weihet, darf Dieß um schnöden Gewinnes willen thun oder sich in weltliche Angelegenheiten verwickeln, (c. 5.) „Die früher erwähnte Synode verordnete, daß fernerhin kein Kleriker Besitzungen pachten und sich in weltliche Händel mischen dürfe, ausser der Sorge für Waisen und Wittwen oder wenn ihm etwa der Bischof der Stadt die Besorgung des kirchlichen Besitzes überträgt, wie es klar ist, daß anders sind die weltlichen Geschäfte, anders die kirchlichen, (c. 6.) Lebte Moyses nicht in der Welt, obwohl er häufig in das (hl.) Zelt ein- und ausgieng, er, der innen von der Betrachtung hingerissen, aussen mit den Geschäften der Schwachen belastet war?„Nach seinem Beispiele sollen die Priester der Kirche nach ihren äusserlichen Geschäften und Sorgen für die Untergebenen nach innen zur Betrachtung der (göttlichen) Gebote zurückkehren. „So sah auch Jacob die Engel auf- und niedersteigen, weil nemlich die Vorsteher der Kirche nicht nur in der Betrachtung Gottes nach dem verlangen, was oben ist, sondern auch, indem sie sich der Glieder derselben erbarmen, herabsteigen. So handelnd bewahren die Priester sich und tragen die Lasten der Untergebenen.“Dann sind sie so, wie der Apostel sagt, und gebrauchen die Welt, als brauchten sie dieselbe nicht, und freuen sich, als freuten sie sich nicht. 58
Silvester, der Papst, an alle Bischöfe Galliens und der 7 Provinzen.
Der 1. Theil, ist völlig gleichlautend mit dem 1. Cap. des 1. Briefes des P. Zosimus an die gallischen Bischöfe, nur wird das Recht, allen übrigen Bischöfen Galliens Empfehlungsschreiben zu geben (wenn sie nach Rom reisen), statt dem Metropoliten von Arles hier dem Bischofe Paschasius von Vienne und seinen Nachfolgern verliehen. Im 2. Theile werden die 7 dem Vienner Metropoliten unterstehenden Provinzen aufgezählt: 1. Vienne. 2. u. 3. Narbonne (1. u. 2.), 4. Aquitanien (1.) oder Bourges, 5. Aquitanien (2.) oder Bordeaux. 6. Guyenne, 7. Ebrodunum.
Einleitung. In der zwischen 1050 und 1070 verfaßten Lebensbeschreibung des hl. Agricius wird erzählt, daß der Cäsar Constantius (Chlorus), welcher zu Trier seine Residenz hatte, den ihm aus einer hochadeligen Frau dieser Stadt, 59 Namens Helena, geborenen Sohn Constantinus als Cäsar in Gallien zurückließ. Als diese, die Mutter des späteren Alleinherrschers und Kaisers Constantinus, mit Gottes Hilfe in Jerusalem das heilige Kreuz auffand, bat sie den Papst Sylvester, er möge sich ihrer Vaterstadt Trier erbarmen und ihr einen geeigneten Lehrer und Bischof geben; der Papst habe nun den antiochenischen Patriarchen Agricius dazu erwählt, der hierauf mit vielen und kostbaren Reliquien von der Kaiserin beschenkt sich dahin begab und vom Papste Sylvester mit großen Privilegien ausgestattet wurde; hierauf führt der Biograph unseren Brief an.
Inhalt: Sylvester bestätiget den dem Bischöfe von Trier über die übrigen Bischöfe Galliens und Germaniens, nemlich Eucharius, Valerius und Maternus, von dem Apostelfürsten Petrus verliehenen Primat zu Ehren der erlauchten Frau Helena, welche ihre Vaterstadt auch durch den aus Judäa übertragenen Apostel Mathias zugleich mit dem Rocke und einem Nagel des Herrn, einem Zahne des hl. Petrus, den Sandalen des hl. Apostels Andreas, dem Haupte des Papstes Cornelius und vielen anderen Reliquien so großartig auszeichnete. Wer dieses Privilegium wissentlich mißachtet, verfällt dem Banne.
Über Ort und Zeit der Entstehung dieses Documentes 60 wie über seinen Verfasser und dessen Tendenz sind die schiedensten Hypothesen aufgetaucht, zu deren Beurtheilung eine kurze Geschichte des Documentes dienen möge. Die für spätere Zeiten so wichtig gewordene Thatsache, daß der erste christliche Kaiser, anstatt Rom zu seinem Sitze zu wählen, sich eine neue Residenz am Bosporus erbaute, wodurch in der alten Weltstadt der Glanz des Pontificates immer reicher sich entfalten konnte, ungehindert von der kaiserlichen Majestät, hat zu den berühmten Constantin-Sagen, darunter auch unserer Urkunde Anlaß gegeben. Die erste Spur derselben glaubte man in einem Briefe des P. Hadrian I. an Carl den Gr. v. J. 777 aufgefunden zu haben; allein Cennihat schlagend nachgewiesen, daß P. Hadrian I. diese erdichtete Urkunde gar nicht kannte; auch keiner seiner nächsten Nachfolger, auch nicht Nicolaus 1., der in seinen Briefen an Kaiser Michael III. so sehr die Würde seines Stuhles und die ihm von den christlichen Kaisern erwiesenen Ehren hervorgehoben hat, kannte sie. Zuerst begegnet uns das fragliche Document in einem s. g. Colbertinischen Codex (3368) einer gallischen Canonensammlung, welcher vor Pseudoisidor entstanden und sicher fränkischen Ursprungs ist; aber auch in diese wurde es erst später eingefügt. Dem Frankenreiche gehören auch die drei Autoren an, die zuerst im 9. Jahrh, dieses Stück anführen: Äneas, B. von Paris (um 868), Ado von Vienne († 875) 61 und Hincmar von Rheims († 882). Im ganzen 10. Jahrh. findet sich, wenn wir von Luitprand und von einer nicht unverdächtigen Schenkungsurkunde Otto’s III. v. 999absehen, keine Spur unserer Urkunde. Erst im 11. Jahrh. führte der aus Lothringen gebürtige Bruno, Bisch. von Toul. als Papst Leo IX. zuerst in seinem Briefe an Michael Cärularius längere Stellen aus unserem Documente an, dessen Echtheit er nicht bezweifelte. Dagegen bedient stch Gregor VII., der so oft sich darauf hätte stützen können, desselben nirgends. Nachdem unsere Urkunde zuerst in fränkische Canonensammlungen, die oben erwähnte, bald darauf in die pseudoisidorische aufgenommen und so allmählig bekannter wurde, nabmen sie auch Anselm von Lucca und der Cardinal Deusdedit in ihre Rechtssammlungen auf. Weit größeres Ansehen aber erhielt dasselbe im 12. Jahrh., seit Gratian’s Schüler es dessen Decrete einverleibten, und wurden bald größere, bald kleinere Theile desselben nach Bedürfniß zur Entscheidung von Streitigkeiten angeführt. Bald wurde das Document auch von den Griechen verwerthet, so zuerst von Theodor Balsamon, der bei der angeblichen Gleichstellung von Alt- und Neurom die Ehre und Macht des byzantinischen Klerus dadurch stützen zu können glaubte, wie das nachher auch Matthäus Blastares that, der eine andere (vielleicht auch kürzere) Recension vor sich hatte. Die Griechen, welche es kennen lernten, ließen es als echt gelten. Ebenso setzten die Wendländischen Häretiker die Echtheit voraus, auch diejenigen, welche die völlige Armuth des Klerus forderten, die Waldenser, die Begharden u. s. w.; sie behaupteten in der Regel Konstantin habe geirrt, als er die Kirche mit irdischem Besitze ausstattete. Auch die späteren Vertreter der weltlichen Gewalt beanstandeten noch lange nicht die Authentie des Actenstückes; sie machten nur verschiedene Einwände gegen die Rechtsgiltigkeit und Verbindlichkeit desselben. Auffallender Weise beriefen sich hingegen die Päpste des Mittelalters selten und da nur oberflächlich auf dasselbe 62 und bringen ganz andere Belege für die Machtäusserungen des apostolischen Stuhles bei. Seit dem 15. Jahrh. wurde in Italien unter den Augen der Päpste die Supposition der Schenkungsurkunde erörtert, besonders seit Laurentius Valla. Trotzdem aber fanden sich noch bis in’s 17. Jahrh. Vertheidiger genug; noch um 1570 zählte der berühmteFranz Burfatus 22 Canonisten und 73 Juristen namentlich auf, die alle in der Annahme der Echtheit einig seien; seit Baronius aber, der in seinen Annalen an verschiedenen Stellen die Fälschung der Urkunde nachwies, nahm ihre Zahl immer mehr ab, und endlich war die Supposition völlig unbestritten.
Umsomehr suchte man jetzt den Vater und die Tendenz des Schriftstückes zu eruiren. Natalis Alexanderzählt folgende Hypothesen auf: 1) Die des Varonius, welcher meinte, unsere Urkunde sei von den Griechen verfaßt worden zum Beweise, daß der kirchliche Primat von den Kaisern, nicht von Christus eingesetzt worden sei; allein gibt man auch zu, daß in unserem Documente Silvester als der vom Kaiser erklärte Primas und Papst erscheint, so ist doch die Hypothese des Baronius schon deßhalb unhaltbar, wel in demselben die griechischen Patriarchen ausdrücklich dem Papste unterworfen werden, was in eine Parteitendenzschrift schismatischer Griechen gewiß nicht paßt. 2) Die des Johannes Morinus, welcher den in dem oben erwähnten Schreiben Otto’s III. bezeichneten „Diakon Johann mit den verstümmelten Fingern„ als Autor der Schenkungsacte annimmt, und weil ein solcher sonst nirgends erscheint, will Morinus denselben in jenem Diakon Johannes erkennen, der im J. 963 vom P. Johann XII. aus Rache für die Vertreibung vom päpstlichen Stuhle durch Otto I. als ergebener Agent desselben an Zunge, Nase und zwei Fingern verstümmelt wurde; aber unsere Urkunde war schon mehr als 100 Jahren bekannt und stand schon 850 in 63 Pseudoisidors Sammlung. 3) Die ganz unbegründete Vermuthung des Bischofes Petrus de Marca, welcher die Fälschung dem römischen Papste im Einverständnisse mit Pipin zuschreibt, und zwar hätten diese dadurch den Ansprüchen der griechischen Kaiser auf die von Pipin eroberten und dem Papste geschenkten Länder begegnen wollen. 4) Am Schlüsse fügt Natalis seine eigene Ansicht an, indem er Pseudoisidor für den Vater des fraglichen Schriftstückes erklärt; aber auch dieser Meinung können wir natürlich nicht beitreten. Wir müssen wohl darauf verzichten, den Verfasser unseres Documentes zu constatiren und uns damit begnügen, erklären zu können, daß dasselbe wohl nicht lange vor Pseudo-Isidor höchst wahrscheinlich dort, wo es zuerst bekannt und benutzt wurde, entstanden sei, also im Frankenreiche. Dem Verfasser lag als Materiale Wahres und Erdichtetes vor; denn es ist gewiß, daß „seit dem zweiten Dritttheil des 4. Jahrh. und aus Anlaß der Bekehrung Constantins zum Christenthume ein Kirchenstaat emporkeimte, sofern theils Constantin selbst,theils in Folge der Gesetze, welche er oder seine nächsten Nachfolger zu Gunsten des Christenthumes erließen, Tausende reicher Eigenthümer ausgedehnte Latifundien an Petri Stuhl vergabten, welche nach und nach zu mehr oder minder geschlossenen Ganzen anschwollen; erdichtet dagegen ist, daß Constantin eine Schenkungsurkunde ausfertigte, welche Rom und Italien oder gar die Herrschaft über das gesammte Abendland dem Stuhle Petri zusprach. Die Volkssage liebt es überall, das große Messer zu füh- 64 ren, insbesondere aber Erscheinungen, welche die Frucht allgemeiner Verhältnisse sind, an bestimmte Persönlichkeiten, die auf die fraglichen Verhältnisse einwirkten, anzuknüpfen. Die sog. goldene Bulle Constantins aber ist allen Anzeichen nach ursprünglich aus der Volkssage herausgewachsen.“ Die thatsächlichen Schenkungen und Privilegiumsverleihungen Constantins an die Kirche und ihre Diener schmückte der Impostor größtentheils mit den in den apokryphen Acten des P.Sylvesterniedergelegten Legenden und mit den Ideen seiner Zeit in roher Form und grellen Übertreibungen aus. Eine bestimmte Absicht getraue ich mir demselben nicht unterzuschieben, wenn man sie nicht etwa in dem Bestreben der damaligen Zeit finden will, für alles Bestehende oder in der Entwicklung Begriffene alte Documente zu finden oder zu erfinden; und gerade diese unsere Schenküngsurkunde möchte ich keine glückliche Erfindung nennen; denn für das Accidentelle, Materielle, für die unerhört und unsinnig große weltliche Macht, die dem Papste zugetheilt wird und den Stempel der Lüge oder Übertreibung an der Stirne trägt, ist das Wesentliche, Geistliche, der göttliche Primat des Papstes preisgegeben und dem kaiserlichen Machtspruche zu verdanken. Die von Gfrörer beliebte Hypothese, daß unser Document von einem dem Könige Carl dem Kahlen ergebenen fränkischen Bischöfe gemacht sei, um gegen den 65 Kaiser Ludwig II., welcher sämmtliches Kirchengut einzuziehen und seinen Thron in Rom selbst aufzurichten strebte, zu opponiren, ist chronologisch unhaltbar. Döllinger (I. c. S. 69 ff.) läßt unsere Urkunde von einem römischen Kleriker zwischen den Jahren 750 und 774 in der Absicht fabriciren, um den Anspruch der Päpste auf ganz Italien als einen rechtmäßigen, schon von dem ersten christlichen Kaiser gewollten zu documentiren; dagegen kann man wohl mit Recht entgegnen, daß das Document, wenn es auf Anstiften der Päpste gefälscht worden wäre, bezüglich der geistlichen Macht gewiß ganz anders hätte lauten müssen, daß es ferner unbegreiflich wäre, ein falsches Document zu seinen Gunsten zu erdichten und dasselbe dann nicht zu benutzen; Döllinger selbst gesteht, daß seit Hadrian I. kein Papst mehr sich darauf berief bis zu Leo IX., also bis 1053; wie will man es endlich erklären, daß ein angeblich in Rom verfertigtes Document in Italien so lange unbekannt und unbenutzt geblieben, dagegen im Frankenreiche seit der Hälfte des 9. Jahrh. allgemein verbreitet war?
Das Document selbst, welches in mehreren griechischen und lateinischen Recensionen existirt und hier nach Pseudo-Isidor übersetzt erscheint, theilt sich in zwei Abschnitte, deren erster, eine Art Prolog, die Taufe Constantins durch den P. Sylvester in Rom und das Glaubensbekenntniß desselben erzählt, der zweite aber die eigentliche Schenkung enthält.
§ 1
Im Namen der heil. und untheilbaren Dreifaltigkeit, des Vaters, des Sohnes und des heil. Geistes, der Kaiser Cäsar Flavius Constantinus, in Christus Jesus, Einem derselben heil. Dreifaltigkeit, dem Erlöser, unserem Herrn und Gott, gläubig, milde, groß, wohlthätig, (Herr) der Alemannen, Gothen, Sarmaten, Germanen, Britanen, Hunnen, fromm, glücklich, 66 Sieger und Triumphator, immer erlaucht, an den heiligsten und seligsten Vater der Väter Silvester, Bischof von Rom und Papst und allen seinen Nachfolgern, welche auf dem Stuhle des hl. Petrus bis an’s Ende der Welt sitzen werden, sowie an alle ehrwürdigsten und von Gott geliebten katholischen, durch diese unsere kaiserliche Verordnung der hochheiligen römischen Kirche auf dem ganzen Erdkreise unterworfenen Bischöfe für jetzt und in Zukunft: Gnade, Friede, Liebe, Freude. Langmuth, Erbarmen von Gott dem allmächtigen Vater und Jesus Christus, seinem Sohne, und dem heil. Geiste (sei) mit euch Allen.
Was unser Erlöser und Herr Jesus Christus durch unseren Vater, den höchsten Pontifex Silvester, zu thun sich würdigte, wollen wir allen Völkern verkündigen. Zuerst unseren Glauben, in welchem wir von unserem Vater Silvester unterrichtet wurden; von dem Götzendienste und allem Pompe des Satans haben wir uns losgesagt und uns zu dem Glauben an Gott, den allmächtigen Vater, Schöpfer des Himmels und der Erde, alles Sichtbaren und Unsichtbaren, und an Jesus Christus, seinen einzigen Sohn unsern Herrn, durch welchen Alles geschaffen ist, und an den hl. Geist, den Herrn und Lebendigmacher aller Creatur, gewendet. (c. 1.) Nähere Auseinandersetzung des Trinitäts- und Incarnationsgeheimnisses nach der Lehre des Papstes, (c. 2.) Deßhalb fordern wir alle Völker auf, mit uns denselben Gott zu ehren und anzubeten, (c. 3.) Gott, der sich meiner erbarmte, sandte mir seine Apostel, um mich zum Lichte der Wahrheit zu führen. Da ich von einem starken Aussatze befallen bei den Ärzten vergebens Hilfe suchte, erklärten die capitolinischen Priester, daß ich durch ein Bad in dem noch warmen Blute getödteter Kinder geheilt werden könne; schon war Alles bereit, aber die Thränen der Mütter schreckten mich von dieser Unthat zurück. In der darauf- 67 folgenden Nacht erscheinen mir die hl. Apostel Petrus und Paulus und sagen mir. sie seien von ihrem Herrn und Gott Jesus Christus geschickt worden, um mir, weil ich den Verfolgungen ein Ende machte, ein Mittel zu meiner Wiedergenesung anzurathen; gehe, sagten sie, zu dem Bischofe Silvester, der sich bei dem Berge Soractes verborgen hält, er wird dir einen Teich zeigen, in welchem du, wenn du dreimal dich untergetaucht haben wirst, vom Aussatze gänzlich befreit werden wirst; als Dank dafür verordne, daß im ganzen Reiche alle Kirchen wieder hergestellt werden; dich selbst aber reinige von allem Götzendienste und bete den allein wahren und lebendigen Gott an. Vom Schlafe erwachend begab ich mich sogleich zu Silvester, unserem erhabenen Vater und Lehrer, erzählte ihm Alles und fragte ihn, was Petrus und Paulus für Götter wären, worauf er mir antwortete, es wären nicht Götter, sondern Apostel unseres Herrn Jesu Christi. Hierauf fragte ich wieder, ob er ein Bild der Apostel habe, um sie daraus kennen zu lernen; als er dasselbe durch einen Diakon herbei bringen ließ, erklärte ich vor allen meinen Begleitern, daß es Dieselben seien, welche ich im Schlafe gesehen hatte. Alsbald schrieb mir der Papst Silvester eine Zeit der Buße in unserem Lateranensischen Palaste vor, damit ich durch Wachen, Fasten, Thränen und Gebet für meine Sünden Verzeihung erlange. Nach der Händeauflegung der Kleriker kam ich Zum Bischofe selbst, welcher mich, nachdem ich dem Satan und allem seinem Pompe und Werken und allen Götzen widersagt und den Glauben an Gott und Jesus Christus bekannt hatte, in dreimaliger Untertauchung mit dem Wasser des Heiles reinigte. (c. 4.)
§ 2
Alsdann wurde ich mit weissen Kleidern angethan und gefirmt; ich erkannte nun den einen wahren Gott und daß alle Götter der Heiden Dämonen seien und das Werk von Menschenhänden; auch lernte ich die wunderbare und herrliche Gewalt, welche Petrus vom Herrn erhalten, kennen, daß, was er lösen oder binden werde auf Erden, auch gelöset oder gebunden sei im Himmel. 68 Deßhalb „haben wir es für nützlich erachtet zugleich mit unseren Satrapen und dem ganzen Senate, den Optimaten und dem ganzen römischen, unserer Herrschaft unterworfenen Volke, daß, sowie ein Stellvertreter des Sohnes Gottes auf Erden bestellt wurde, so auch die Bischöfe, welch die Stelle des Apostelfürsten vertreten, mehr Gewalt als unsere irdische Gewalt ist, von uns und unserem Reich übertragen erhalten, indem wir uns den Apostelfürsten und seine Stellvertreter zu kräftigen Patronen bei Gott erwählen, und sowie unsere Gewalt eine irdische kaiserliche ist, so wollen wir auch die heilige römische Kirche in Ehrfurcht verehren und mehr als unsere Herrschaft und als unseren irdischen Thron den hochheiligen Sitz des seligen Petrus glorreich erhöhen, indem wir ihm die Macht und den Rang der Ehre und die Kraft und kaiserliche Ehrenbezeigung verleihen und verordnen, daß er den Vorrang habe sowohl über die vier Hauptsitze von Antiochien, Alexandrien, Constantinopel und Jerusalem, als auch über alle Kirchen Gottes auf der ganzen Erde. Der jeweilige Bischof dieser hochheiligen, römischen Kirche soll erhaben und der Erste sein unter allen Priestern der ganzen Welt, und Alles, was in Betreff der Gottesverehrnng und zur Befestigung des christlichen Glaubens anzuordnen ist, soll nach seinem Urtheile angeordnet werden.„ Denn es ist gerecht, daß das heil. Gesetz dort seine oberste Herrschaft habe, wo der Gesetzgeber, unser Erlöser wollte, daß der selige Petrus die apostolische Cathedra innehabe, wo derselbe durch die Kreuzigung seinen Meister und Herrn nachahmte, daß dort die Heiden ihre Nacken beugen um Christi willen, wo ihr Lehrer, der hl. Apostel Paulus, mit Darreichung seines Nackens den Martertod erlitten hat, und dort demüthig im Dienste des himmlischen Königes dienen, wo sie (bisher) stolz der Herrschaft eines irdischen Königs dienten. Alle mögen wissen, daß wir innerhalb unseres lateranensischen Palastes unserem 69 Herrn und Erlöser Jesus Christus eine Kirche mit einem Baptisterium von Grund erbaut und daß wir nach der Zwölfzahl der Apostel von dem Fundamente 12 mit Erde gefüllte Körbe auf unseren eigenen Schultern davon getragen haben; dieselbe soll als die erste und Hauptkirche auf der ganzen Erde verehrt werden. Daselbst haben wir die heil. Leiber der Apostelfürsten Petrus und Paulus und das Kreuz, in kostbare Edelsteine und Gold eingehüllt, aufbewahrt und „haben wir diesen Kirchen zur Erhaltung der Lichter Güter und verschiedene Besitzungen übergeben und durch unseren kaiserlichen Befehl im Osten und Westen, im Norden und Süden, in Judäa, Griechenland, Asien, Thracien, Africa und Italien und auf den verschiedenen Inseln ihnen überlassen, so zwar, daß Alles nach dem Auftrag unseres seligsten Vaters, des Bischofes Silvester und seiner Nachfolger angeordnet wird.“
§ 3
Mit uns mögen Alle allüberall sich erfreuen und Gott Dank sagen, daß er sich würdigte, uns durch seine hl. Apostel heimzusuchen, zum Empfange der hl. Taufe zu leiten und die Gesundheit des Körpers zu verleihen; dafür überlassen wir denselben hl. Aposteln, meinen seligsten Herrn Petrus und Paulus, und durch sie „dem seligsten Silvester, unserem Vater, dem obersten Bischofe und allgemeinen Papste der Stadt Rom, und allen seinen Nachfolgern, welche bis zum Ende der Welt den Stuhl des seligen Apostels Petrus einnehmen werden, und übergeben nun unseren lateranensischen Kaiserpalast, welcher alle Paläste der ganzen Erde überragt, dann das Diadem, die Krone unseres Hauptes nemlich und zugleich das Phrygium,sowie auch das Schultertuch, nem- 70 lich das Lorum,welches den kaiserlichen Nacken zu umgeben pflegt, aber auch den Purpurmantel und das scharlachrothe Unterkleid und alle kaiserlichen Gewänder, auch die kaiserliche Auszeichnung der Vorreiter, die kaiserlichen Scepter und alle Banner und Fahnen und die verschiedenen kaiserlichen Verzierungen und den ganzen Aufzug der kaiserlichen Hoheit und die Ehre unserer Macht.
§ 4
Die ebrwürdigsten Männer, die Kleriker, welche in den verschiedenen Weihestufen derselben hochheiligen römischen Kirche dienen, sollen jene Ehre, Auszeichnung, Macht und Vorrang genießen, mit welchem unser hochansehnlicher Senat geschmückt ist d. i. die Patricier und Consuln und die übrigen kaiserlichen Würdenträger. Sowie die kaiserliche Dienerschaft, sollen die Kleriker der hl. römischen Kirche geschmückt sein. Gleichwie die kaiserliche Macht mit den verschiedenen Ämtern der Kammerdiener, der Thürhüter und Wächter (umgeben ist), so wollen wir auch (damit) die hl. römische Kirche auszeichnen und verordnen, damit die höchste bischöfliche Würde hervorleuchte, ferner, daß die Kleriker dieser hl. römischen Kirche auf mit weissen Sätteln und Decken ge- 71 schmückten Pferden reiten; sowie ferner unser Senat Schuhe mit weissem Pelzwerke oder Tucheträgt, (so sollen solche auch den Klerikern zukommen,) damit das Himmlische und Irdische zur Ehre Gottes geziert sei. Vor Allem aber gestatten wir unserem heiligsten Vater Silvester, dem Bischofe der Stadt Rom und Papste, und allen seinen Nachfolgern für ewige Zeiten, den seligsten Bischöfen, welche zur Ehre und dem Ruhme Christi unseres Gottes dieser großen katholischen und apostolischen Kirche Gottes (vorstehen werden), kraft unseres Indictes,daß, wenn er Einen nach eigenem Entschlüsse in den Stand oder in die Zahl der Kleriker aufnehmen will, Keiner aus Allen übermüthig (dagegen) handle.
§ 5
Deßhalb haben wir auch verordnet, daß unser ehrwürdige Vater Silvester, der höchste Bischof, und alle 72 seine Amtsnachfolger das Diadem oder die Krone, welche wir ihm von unserem Haupte verliehen haben, von reinstem Golde und kostbaren Edelsteinen haben und auf ihrem Haupte zur Verherrlichung Gottes und des hl. Petrus tragen sollen. Der seligste Papst aber gab es nicht zu, da er über der Krone des geistlichen Standes,welche er zu Ehren des hl. Petrus trägt, eine goldene Krone haben solle, weßhalb wir ein weißglänzendes Phrygium, die glänzende Auferstehung des Herrn sinnbildend, auf seinen hochheilligen Scheitel setzten und ihm, da wir den Zügel seines Pferdes hielten, aus Verehrung für den hl. Petrus, den Dienst eines Sattelknechtes erwiesen, mit der Bestimmung, da sich dieses Phrygiums alle seine Nachfolger bei Auszügen nach Art unserer kaiserlichen Macht bedienen sollen. Deßhalb, damit die hohepriesterliche Würde nicht gering, sondern mehr geehrt erscheine als die Würde und Glorie des irdischen Kaiserthums, übergeben und überlassen wir dem oft genannten seligsten Bischofe und allgemeinen Papst Silvester sowohl, wie schon gesagt, unsern Palast als auch die Stadt Rom und alle Provinzen Italiens und der 73 westlichen Länder, die Orte und Städte und stellen sie aus festem kaiserlichen Entschlüsse durch diese unsere höchsteAnordnung und pragmatische Constitution unter seine und seiner Nachfolger Gewalt und Botmäßigkeit und übergeben sie für immer in das Recht der hl. römischen Kirche. Daher erschien es uns angemessen, unser Kaisertuum und unsere Herrschergewalt nach dem Osten zu verlegen und in Bizanz, als dem besten Orte, eine Stadt unter unserem Namen zu erbauen und daselbst unser Kaiserthum einzusetzen, weil es nicht recht ist, daß, wo die Herrschaft der Priester und das Haupt der christlichen Religion von dem himmlischen Herrscher eingesetzt ist, dort ein irdischer Kaiser seine Macht habe.
§ 6
Alles Dieses aber, was wir durch dieses unser kaiserlliches Gesetz und durch andere höchste Verordnungen festgesetzt und bestätiget haben, muß, so verordnen wir, unversehrt und unverändert bis an’s Ende der Welt bleiben. Deßhalb beschwören wir vor dem lebendigen Gott. der uns zu herrschen befohlen hat, und vor seinem schrecklichen Gerichte, durch dieses unser kaiserliches Constitut alle unsere Nachfolger, die Kaiser und alle Optimaten, Satrapen, auch den hochansehnlichen Senat und das ganze Volk, welches auf dem ganzen Erdkreise jetzt und in Zukunft unserer Herrschaft unterworfen ist, daß es Keinem derselben irgendwie erlaubt sei, das, was wir durch kaiserliches Gesetz der hochheiligen römischen Kirche verliehen haben, zu widerrufen, umzustoßen oder in Etwas zu verändern. Wenn aber Je- 74 mand, was wir nicht glauben, hierin als Übertreter oder Verächter sich zeigte, so sei er der ewigen Verdammniß überantwortet, wisse, daß er die hl. Apostelfürsten Petrus und Paulus im gegenwärtigen und zukünftigen Leben zu Feind habe, und schmachte im tiefsten höllischen Feuer mit dem Teufel und allen Gottlosen. Diese unsere kaiserliche Anordnung haben wir eigenhändig bestätiget, auf den ehrwüdigen Leib des seligen Apostelfürsten Petrus niedergelegt und nachdem wir demselben Apostel gelobten, daß wir Alles unverbrüchlich bewahren und auch allen unseren Nachfolgern unverbrüchlich zu halten befehlen, übergaben wir unserem Vater Silvester, dem höchsten Bischofe und allgemeinen Papste, und allen seinen Nachfolgern nach dem Willen unseres Herrn und Erlösers Jesu Christi das, was sie ewig und glücklich besitzen sollen. Die kaiserliche Unterschrift: Gott erhalte euch viele Jahre, heiligste und seligste Väter. Gegeben zu Rom am 30. März, als die erlauchten Männer unser Herr Flavius Constantinus Augustus das viertemal und Gallicanus Consuln waren.
Inhalt:
1. Durch den Willen und die Macht der heiligen we- 75 sensgleichen Dreifaltigkeit bezeugen wir, Constantinus. König der Könige, unüberwindlicher Kaiser vom Aufgange bis zum Niedergange der Sonne, und Silvester, Nachfolger der Apostelfürsten Petrus und Paulus, mit der Schlüsselgewalt über alle christlichen Nationen ausgerüstet, durch diese Tafeln, daß nach dem Rufe des hl. Geistes der große König der Armenier Johannes Tiridates und der Märtyrer und eifrige Bekenner Christi Gregorius, der Erleuchter des Ostens und Nordens, unsere vielgeliebten Brüder in Christo, hieher gekommen seien, um diese Stadt, die Herrscherin über den Westen und Osten, das Erbe der hl. Apostelfürsten, sowie deren Nachfolger, den ehrwürdigen Papst, und den glorreichen, neulich zum Christenthume bekehrten Kaiser und die mächtigste Kaiserin Helena zu sehen. Unter dem Jubel des ganzen Reiches giengen wir diesen so erhabenen Männern mit einem sehr vornehmen Gefolge entgegen und begrüßten uns gegenseitig; hernach huldigten wir unserem unsterblichen Könige Jesus Christus, begaben uns in die Kirche der heil. Apostel, verehrten ihre heil. Reliquien und priesen Christus, der sie verherrlichte.
2. Mit dem Willen Gottes unter Vermittlung der Gottesgebärerin, der hl. Apostel und aller Heiligen schloßen wir vor dem glorreichen Zeichen des Kreuzes Christi folgendes immerwährende Freundschaftsbündniß untereinander und bestätigten es mit dem fruchtbaren und kostbaren Blute Dlesu Christi: daß wir dieselbe Treue und Liebe und Eintracht einander schulden, wie Jenem, der unser Bruder geworden ist, Christus, indem wir einander vertheidigen und bereit sind, für einander zu sterben, Freund und Feind sei uns gemeinschaftlich, Keiner darf gegen den Andern das Schwert ziehen, und wer es thut, in dessen Herz kehre das Schwert zurück; dieses Bündniß währe ewig, und wer es bricht, den treffe der Fluch des Cain und Judas und der Christusmörderischen Priester.
3. Wir aber, Silvester, oberster Bischof von Rom und 76 der ganzen Welt, wollen, nachdem unser Sohn, der Kaiser Constantinus, den König und das Volk der Armenier so sehr verherrlicht hat, auch unseren Mitbischof Gregorius erheben.
4. Deßhalb legten wir im Namen der heiligsten Dreifaltigkeit segnend auf sein ehrwürdiges Haupt die rechte Hand des hl. Apostel Petrus und das hl. Linnen Jesu Christi, setzten ihn zum obersten Patriarchen aller Armenier ein und bestimmen, daß in Zukunft der Patriarch Armeniens den Patriarch von Georgien ordinire und für die unter anderen Nationen zerstreuten Armenier Bischöfe einsetzen könne; Albanien wird dem Patriarchen unterworfen, und der vom Könige Albaniens Ernannte soll vom Bischofe Armeniens consecrirt werden. Ausserdem, wenn die drei Patriarchen von Alexandrien, Antiochien und Jerusalem einen neuen Patriarchen wählen werden, sollen sie Dieß unter Zustimmung und Mitwirkung des armenischen Bischofes thun und der neu erwählte Patriarch soll das Glaubensbekenntniß statt uns dem armenischen Bischofe ablegen, weil wir ihn, der in der Mitte Asiens ist, zu unserem Vicarius einsetzen.
5. Deßhalb übergeben wir dem Bischofe Armeniens Gewalt, zu lösen und zu binden im Himmel und auf Erden, wen immer er nach den apostolischen Canonen will die er segnet, sollen von Christus, den Aposteln und von uns selbst gesegnet sein, die von ihm Ausgeschlossenen bleiben ausgeschlossen, bis sie sich zur Buße bekehren.
(Religionsgespräch zwischen Bischöfen und Rabbinern.) In den apokryphen Acten des hl. Silvester wird auch 77 eines zu Rom im J. 315 vor dem Kaiser Constantin gehaltenen Concils erwähnt, auf welchem 75 Bischöfe aus verschiedenen Gegenden und 12 von dem Hohenpriester Isachar erwählte Rabbiner eine Religions-Disputation gehalten, diese aber durch die hl. Schrift und durch Wunder wiberlegt worden seien. Anlaß dazu hätte der Umstand gegeben, daß die Kaiserin Helena, damals noch heidnisch, von Juden beinahe zur Annahme des Judenthumes überredet war. Diese Erzählung aber richtet sich selbst; denn nur Eines zu erwähnen, ist es geradezu unmöglich, daß ein jüdischer Hoherpriester Isachar zu einer Synode und Disputation Rabbiner absandte, da es seit der Zerstörung Jerusalems keinen Hohenpriester mehr gab.
Ausser den schon angeführten Decreten sind im Pontificalbuche dem Papste Silvester noch folgende zwei zugeschrieben :
1. Silvester verordnete, daß der Priester den Getauften, wenn er aus dem Wasser gehoben ist, mit dem Chrisma bestreiche, aus Anlaß des Vorbeiganges des Todes.
2. Er verordnete auch, daß die Diakonen sich in der 78 Kirche der Dalmatiken bedienen sollen und deren linke (Seite oder Schulter) mit einem halblinnenen Tuchebedeckt werde.
1. Bezüglich eines der Simonie Angeklagten hielten wir es vor Allem nothwendig, schriftlich zu verhindern, daß er Messe lesen dürfe, bis wir im Stande sind, die Wahrheit zu erkennen.
2. Durch das gegenwärtige Decret verordnen wir, daß (Angeklagte) vor Allem väterlich vorgeladen und durch 7 Tage erwartet werden, ohne ihnen irgend ein kirchliches Recht zu versagen. Dieser Frist gebe man noch 7 Tage hinzu mit dem Verbote des Eintrittes in die Kirche und der Theilnahme an allen hl. Officien. Hierauf füge man noch zwei Tage hinzu, nach welchen sie vom Frieden der Gemeinschaft der Kirche ausgeschieden sein sollen; warte dann abermals zwei weitere Tage auf sie; worauf nach einem Tage noch, nachdem alles Warten vergeblich ist, der Schuldige mit dem Anathem belegt werden soll.
3. Keinem Könige noch sonst Jemand sei es erlaubt, ein Kloster in sein eigenes Recht zu überliefern, ausser 79 an ein anderes Kloster, noch zu vertauschen, ausser mit einem anderen Kloster noch durch irgend einen Handel zu verkaufen. Wäre es geschehen, so soll es ungiltig sein das Kloster selbst aber in den früheren Stand zurück versetzt werden.
4. Will Jemand sein Kloster zur Verbesserung an einen anderen Ort bringen, so geschehe es mit Zuratheziehung des Bischofes und seiner Brüder, an dem früheren Orte lasse einen Priester für den Kirchendienst zurück.
Wenn Jemand seine (geistliche) Tochter oder Schwester aus der Taufe oder Firmung geheirathet hat, sollen sie getrennt werden und 5 Jahre Buße thun. 80