„Was ist nun unsere Anschauung? Daß dieses vernünftige Lebewesen, der Mensch, die Fähigkeit zu denken und zu erkennen besitzt, ist auch von denen zugegeben, welche unserer Glaubenslehre fernestehen; diese Umschreibung unserer Natur könnte die Definition niemals geben, wenn Zorn und Begierde und anderes Derartiges zu unserer Natur wesentlich gehören würden. Auch über andere Dinge stellt man keine Definition auf, welche das Allgemeine statt des Besonderen enthielte. Da nun Zorn und Begierde ohne Unterschied sowohl bei der vernunftbegabten wie bei der vernunftlosen Natur sich findet, so geht es nicht an, das Besondere durch das Allgemeine zu bestimmen und zu kennzeichnen. Was aber bei der Umschreibung der Natur überflüssig und weglaßbar erscheint, wie könnte dieses als ein Wesensbestandteil der Natur gelten und dazu berechtigen, die Definition umzustürzen? Denn jede Bestimmung des Wesens faßt das Besondere des Gegenstandes ins Auge, der in Betracht kommt. Was immer außerhalb des Eigentümlichen und Besondern liegt, kommt bei der Begriffsbestimmung nicht in Betracht. Nun ist einmütig zugestanden, daß die Tätigkeit des Zornes und des Begehrens auch jeder unvernünftigen Natur zukommt; was aber allgemein ist, gilt nicht als Besonderes. Darum ist es notwendig, Zorn und Begierde nicht unter die Eigentümlichkeiten zu rechnen, die die menschliche Natur vornehmlich kennzeichnen. Wie derjenige, welcher Empfindung, Ernährung und Wachstum in uns beobachtet, noch keineswegs berechtigt ist, ihretwegen unsere Definition von der Seele umzustürzen (denn wenn die genannten Kräfte in der Seele sind, brauchen sie noch nicht in deren Begriffsbestimmung aufgenommen zu werden), so gibt auch die Beobachtung, daß Zorn und Begierde natürliche Bewegungen in uns sind, keineswegs das Recht, gegen unsere Definition anzukämpfen, als ob sie das Wesen der Seele nur mangelhaft bezeichne.“