Wohl eine der allerersten päpstlichen Amtshandlungen des Siricius war die Beantwortung der vom Bischofe Himerius an Damasus gerichteten 15 Fragen über dtsciplinäre Angelegenheiten, an deren Erledigung Damasus durch den Tod verhindert wurde. Dieses Schreiben, welches vom 2. Febr. des J. 385 datirt ist, gieng schon frühzeitig in die verschiedenen Canonensammlungen über, wurde daselbst in 15 Capitel, den 15 Fragen und Antworten entsprechend, mit kurzen Inhaltsangaben, welche theils am Rande der einzelnen Capitel, theils zusammen am Kopfe des Briefes 411 geschrieben wurden, eingetheilt. Diese Eintheilung nehme auch ich, statt der von Cosftant beliebten in 20 Abschnitte, auf und stelle jedem Capitel die in den alten Sammlungen enthaltenen Titel als kurze Inhaltsangabe vor. Dem eigentlichen Thema des Briefes schickt Siricius die Anzeige seines päpstlichen Regierungsantrittes voraus, am Schlüsse desselben ermahnt er ihn zur genauen Beobachtung der erhaltenen Instructionen und zur Mittheilung derselben an alle benachbarten Bischöfe. — In einigen Handschriften ist an verschiedenem Orte und in verschiedener Fassung ein Zusatz beigegeben, den Coustant für ein Stück eines anderen Schreibens des Siricius hält.
Siricius (sendet) Himerius,dem Bischofe von Saragossa, (seinen Gruß).
Siricius erkennt es für seine Pflicht, die an seinen Vorgänger gestellten Fragen zu beantworten.
Der an unseren Vorgänger Damasus heiligen Andenkens gesandte Bericht deiner Brüderlichkeit hat schon mich auf dessen Stuhle nach Gottes Anordnung eingesetzt gefunden.Als wir denselben in der Versammlung der Brüder genauer lasen, fanden wir so Vieles, was des Tadels und der Verbesserung bedarf, als wir Lobenswerthes zu erfahren wünschten. Weil wir nun ebenso in die Mühen und Sorgen Desjenigen eintreten müssen, dem wir durch Gottes Gnade in seinem Ehrenposten gefolgt sind, verwehren wir, nach geziemender Anzeige 412 meiner Erhebung, auf die einzelne Puncte deiner Anfrage nicht die entsprechende Antwort, wie der Herr mir sie einzugeben sich würdigte. Denn in Anbetracht unseres Amtes ist es uns nicht erlaubt, Etwas zu verhehlen oder zu verschweigen, da uns mehr als Allen der Eifer für die christliche Religion auferlegt ist. Wir tragen die Lasten Aller, die bedrückt sind, vielmehr trägt sie in uns der selige Apostel Petrus, der uns, wie wir vertrauen, als Erben seines Amtes in Allem bewacht und beschützt.
Am Anfange deines Schreibens also bemerktest du, daß sehr Viele, welche von den gottlosen Arianern getauft sind, zum katholischen Glauben strömen, und daß Einige von unseren Brüdern sie abermals taufen wollen. Das aber ist nicht erlaubt, da es der Apostel verbietet, die Canones widersprechen und es auch die nach der Annullirung der Synode von Rimini von meinem Vorgänger Liberius ehrwürdigen Andenkens an die Provinzen gesandten allgemeinen Decrete verbieten. Wir vereinigen sie mit den Novatianern und anderen Häretikern, wie es auf der Synode bestimmt wurde, bloß durch die Anrufung des siebenfachen (heil.) Geistes unter bischöflicher Händeauflegung, mit der 413 Gemeinschaft der Katholiken, was auch das ganze Morgen- und Abendland beobachtet. Von dieser Richtschnur dürft nun auch ihr fernerhin nicht abweichen, wenn ibr nicht von unserem Collegium durch ein Synodalurtheil ausgeschlossen werden wollt.
Hierauf folgt die verwerfliche und abzustellende Verwirrung bezüglich der zu Taufenden nach dem Belieben eines jeden Einzelnen, welche von unseren Mitpriestern —mit Ärger sagen wir es — „nicht auf Grund irgend einer Auctorität, sondern aus reiner Vermessenheit verübt wird, indem hie und da aus freien Stücken am Geburtsfeste Christi oder am Feste der Erscheinung, auch an den Festtagen der Apostel und Märtyrer zahllose Mengen Volkes, wie du sagst, die Taufe empfangen, da doch dieses Privilegium sowohl bei uns als auch bei allen Kirchen speciell das Osterfest mit seinem Pfingsttage in Anspruch nimmt;" an diesen Tagen allein im Jahre geziemt es sich, den zum Glauben Kommenden die allgemeine Taufe zu ertheilen, (doch) nur jenen Auserwählten, welche vor 40 Tagen oder noch früher sich gemeldet und durch Exorcismen, tägliches Gebet und Fasten gereinigt wurden, damit so jene apostolischeVorschrift erfüllt werde, daß nach Aussäuberung des alten Sauerteigs ein neuer Teig seinen Anfang nehme. Sowie wir (einerseits) erklären, daß die heilige Osterfeier in keinem Puncte verringert werden dürfe, so wollen wir (andererseits), daß man den Kindern, welche in Folge ihres Alters noch nicht sprechen können, undJenen, welche aus welch’ dringendem Grunde immer der hl. Taufquelle bedürfen, mit aller Eile zu Hilfe komme, damit es nicht zum Verderben unserer 414 Seelen gereiche, wenn Einer von Diesen aus der Welt scheidet und, weil ihnen die Heilsquelle, nach der sie verlangten, vorenthalten wurde, das (Himmel)reich und (ewige) Leben verliert. Alle auch, welche der Gefahr eines Schiffbruches, einem feindlichen Einfalle, der Gefahr einer Belagerung ausgesetzt oder von irgend einer schweren Krankheit heimgesucht sind und nach der einzigen Hilfe des Glaubens verlangen, sollen in demselben Augenblicke, wo sie es wünschen, die Gnade der ersehnten Wiedergeburt erlangen. Genug ist bis jetzt hierin gefehlt worden, von nun an mögen alle Priester die angegebene Richtschnur festhalten, wenn sie nicht von dem Grunde des apostolischen Felsens getrennt werden wollen, auf welchen Christus die allgemeine Kirche gebaut hat.
Es wurde ferner erwähnt, daß einige Christen vom Glauben abfallen, was frevelhaft ist, und sich durch Götzen anbetung und Opfer beflecken und entweihen. Diese sollen von Christi Leib und Blut, mit dem sie einst bei der Wiedergeburt erlöst wurden, getrennt werden. Wenn sie aber etwa später zur Einsicht gelangen und zur Reue sich wenden, so müssen sie durch ihr ganzes Leben Buße thun und darf ihnen am Ende desselben die Gnade der Versöhnung gewährt werden, weil wir nach der Lehre des Herrn nicht den Tod des Sünders wollen, sondern nur, daß er sich bekehre und lebe.
„Bezüglich der Eheschließungfragtest du,ob ein 415 (schon) verlobtesMädchen ein Anderer zur Ehe Nehmen könne; Dieß verbieten wir gänzlich, weil jede Verletzung des Segens, welchen der Priester einer Braut ertheilt, bei den Gläubigen als Gottesraub gilt."
„Aber auch in Betreff Derjenigen hielt deine Liebe es nicht für ungeziemend, den apostolischen Stuhl befragen zu sollen, welche nach verrichteter Buße, wie Hunde und Schweine, zu ihrem früheren Erbrochenen und Morast zurückkehren und sich dem Kriegsdienste, öffentlichen Spielen hingeben, neue Ehen schließen und auch verbotenen fleischlichen Umgang pflegen, deren Unenthaltsamkeit die nach der Lossprechung erzeugten Kinder offenbarten. Bezüglich ihrer beschlossen wir, weil ihnen das Zufluchtsmittel der Buße nicht mehr offen steht,anzuordnen, daß sie bloß durch das Gebet innerhalb der Kirche mit den Gläubigen vereinigt seien und der Feier der heiligen Geheimnisse, obwohl sie dessen unwürdig sind, beiwohnen, von dem Gastmahle des Herrn aber ausgeschlossen bleiben, damit sie wenigstens durch diese Strafe gezüchtigt sowohl selbst an sich ihre Sünden ahnden als auch Anderen ein Beispiel geben, auf daß sie von ihren schnöden Begierden abgezogen werden. Doch wol- 416 len wir, daß sie, weil sie aus Gebrechlichkeit des Fleisches gefallen sind, mit der Wegzehrung, wenn sie ihre Reise zum Herrn antreten, durch die Gnade der Communion unterstützt werden. Derselbe Vorgang soll auch bei den Weibern beobachtet werden, welche nach der Buße sich auf die angegebene Weise befleckten."
Überdieß bezeugst du, daß einige Mönche und Nonnen mit Mißachtung ihres hl. Vorsatzes zu solch’ großer Zügellosigkeit herabgesunken seien, daß sie zuerst heimlich, unter dem Vorwande klösterlicher Angelegenheiten, sich in unerlaubtem und gottesräuberischem Umgange vermischten, später aber von verzweifelter Gewissenslosigkeit ergriffen offen in unerlaubtem Umgänge Kinder erzeugten; das ist vom weltlichen und kirchlichen Gesetze verboten. Solche schamlose und verabscheuungswürdige Personen befehlen wir aus der Gemeinschüft der Klöster und aus der Versammlung der Kirchen auszustoßen, damit sie, in Gewahrsam verschlossen, solch’ großen Frevel unaufhörlich beweinen und durch das reinigende Feuer der Buße tilgen können, damit man ihnen wenigstens beim Tode aus reiner Barmherzigkeit durch die Gnade der Communion mitleidig zu Hilfe kommen könne.
Gehen wir nun zu den hochheiligen Weihen der Kleriker über, welche wir nach dem Berichte deiner Liebe, zur Schmach der ehrwürdigen Religion, in eueren Provinzen derart verachtet und ungeordnet finden, daß wir mit den Worten des Jeremias ausrufen müssen: „Wer wird meinem Haupte Wasser und meinen Augen eine Thränenquelle 417 geben, und ich werde dieses Volk beweinen Tag und Nacht?" Wenn also der heil. Prophet sagt, daß ihm zum Beweinen der Sünden des Volkes die Thränen nicht genügen können, von welchem Schmerze müssen wir ergriffen werden, da wir gezwungen sind, die Missethaten derer zu beklagen, welche unserem Leibe angehören, insbesondere Jener, welchen die tägliche Pflege und die Sorge für alle Kirchen unaufhorlich obliegt! „Denn wer wird krank, ohne daß ich krank werde, wer wird geärgert, ohne daß ich brenne?" „Denn wir hörten, daß sehr viele Priester und Leviten Christi lange nach ihrer Weihe sowohl von ihren eigenen Gattinen als auch aus schändlichem Umgänge Nachkommen erzengten und ihr Verbrechen durch den Vorwand vertheidigten, daß, wie man lese, im alten Testamente den Priestern und Dienern die Freiheit des Erzeugens gewährt war. Es sage mir nun irgend Einer, der den Lüsten fröhnet und ein Lehrmeister der Sünden ist, wenn er meint, daß im Gesetze Moyses den heiligen Weihen vom Herrn die Zügellosigkeit gestattet war, warum er Diejenigen, welchen das Heiligthum anvertraut war, ermahnte und zu ihnen sagte: „„Seid heilig, weil auch ich heilig bin, euer Herr und Gott"" ? warum die Priester in ihrem Amtsjahre fern von ihren Häusern im Tempel wohnen mußten? Wohl deßhalb, damit sie mit ihren Weibern keinen fleischlichen Umgang pflegen und reinen Gewissens Gott ein wohlgefälliges Opfer darbringen könnten. Hatten sie ihren Dienst vollendet, so wurde ihnen der Gebrauch der Ehe gestattet, allein der Nachkommenschaft wegen, da Niemand aus einem anderen Stamme als aus dem Stamme Levi zum Dienste Gottes zugelassen werden durfte." Als demnach der Herr Jesus durch seine Ankunft uns erleuchtet hatte, bezeugt er im Evangelium,daß ergekommen sei, um das Gesetz zu erfüllen, nicht aber, um es zu lösen, und deßhalb wollte er, daß die Gestalt der Kirche, 418 deren Bräutigam er ist, im Glanze der Keuschheit strahle, damit er sie am Tage des Gerichtes, wenn er wiederkommt, ohne Makel und Runzel finden könne, wie er durch seinen Apostellehrte. Daher sind wir Priester und Leviten alle durch das unauflösliche Band dieser Satzungen verpflichtet, vom Tage unserer Ordination an unsere Herzen und Leiber der Mäßigkeit und Schamhaftigkeit zu weihen, so wir Gott in unseren täglichen Opfern gänzlich Wohlgefallen wollen. „Die aber Fleischliche sind, können, wie das Gefäß der Auserwählung sagt,Gott nicht gefallen. Ihr aber seid nicht fleischlich, sondern geistig, wenn anders der Geist Gottes in euch wohnet." Und wo anders als in heiligen Körpern wird, wie wir lesen, der Geist Gottes wohnen können? „Weil aber, wie deine Heiligkeit berichtete, Einige derer, von welchen wir reden, betrauern, daß sie aus Unwissenheit gefallen sind, so erklären wir, daß Diesen Barmherzigkeit unter der Bedingung nicht zu verweigern sei, daß sie ohne Rangerhöhung in jenem Amte, in welchem sie befunden wurden, lebenslänglich verbleiben, wofern sie nachher der Enthaltsamkeit sich befleissen. Diejenigen aber, welche sich auf den Vorwand eines unerlaubten Privilegiums stützen und sagen, es sei ihnen dieß durch das alte Gesetz eingeräumt, mögen wissen, daß sie jeden kirchlichen Amtes, das sie unwürdig bekleideten, durch die Auctorität des apostolischen Stuhles entsetzt seien und nie mehr die heiligen Geheimnisse berühren dürfen, deren sie selbst durch ihre schnöde Lust sich beraubten. Und weil uns die Beispiele der Gegenwart auffordern, für die Zukunft vorzubauen, so möge jeder Bischof, Priester und Diakon, der, wie wir es nicht wünschen, hernach so befunden würde, schon jetzt wissen, daß ihm jede Hoffnung auf Nachsicht durch uns verschlossen sei, weil jene Wunden mit dem Eisen ausgeschnitten werden müssen, welche sich durch zartere Mittel nicht heilen lassen." 419
Wir erfuhren auch, daß ungestraft und ungehindert Menschen von unbekanntem Lebenswandel, die schon häufige Ehen geschlossen hatten, zu den vorher erwähnten Würden nach eigenem Gutdünken sich melden. Doch rechnen wir das nicht so sehr denen an, welche in ungemessenem Ehrgeiz dazu gelangen, als vielmehr insbesondere den Metropolitanbischöfen, welche durch die Befriedigung verwerfl, was höher steht, zu schweigen, wo bleibt (nur) jene Anordnung, welche unser Gott im Gesetze Moyses gab mit den Worten: „Meine Priester sollen (nur) einmal heirathen“und abermals: „Der Priester soll eine Jungfrau heirathen, nicht eine Wittwe, nicht eine Verstoßene, nicht eine Buhldirne”?Dem gemäß befahl der Apostel, welcher aus einem Verfolger ein Lehrer ward, daß (nur) der Mann eines Weibes Priester oder Diakon werden dürfe.Das alles wird von den Bischöfen euerer Gegenden so verachtet, als ob vielmehr das Gegentheil angeordnet wäre. Weil wir aber derlei Anmassungen nicht ausser Acht lassen dürfen, damit uns nicht das gerechte Wort des zürnenden Herrn strafe:„Du sahst den Dieb und liefst mit ihm und theiltest dich mit den Ehebrechern," so bestimmen wir durch eine allgemeine Erklärung, was von nun an alle Kirchen beobachten, was sie meiden müssen.
„Wer immer also sich von seiner Kindheit an dem Dienste der Kirche geweiht hat, darf vor den Jahren 420 der Mündigkeit getauft und dem Dienste der Lectoren eingereiht werden. Von dem Eintritte in das Jünglingsalter bis zu seinem 30. Jahre wird er, wenn er rechtschaffen gelebt, sich mit einer Frau und zwar mit einer solchen, welche er als Jungfrau durch den gewöhnlichen Segen des Priesters erhalten hat, begnügt, Akolyth und Subdiakon sein müssen; hernach mag er, wenn er sich selbst früher durch vorhergehende Enthaltsamkeit erprobt hat, zu der Stufe des Diakonates aufsteigen. So er darin über fünf Jahre seinen Dienst löblich verrichtet, kann er erlaubter Weise die Priesterweihe empfangen. Später, nach zehn Jahren, wird er einen bischöflichen Stuhl erhalten können, wofern während dieser Zeit sein Leben und sein Glaube makellos geblieben.
„Wer aber erst im späteren Alter, durch die Änderung eines besseren Vorsatzes berufen, aus einem Laien zum heiligen Dienste zu gelangen trachtet, wird nicht anders die Gewährung seines Wunsches erlangen, wenn er sogleich nach der Taufe der Zahl der Lectoren oder Exorcisten einverleibt wird, sofern es erwiesen ist, daß er eine Frau gehabt habe oder (noch) habe, und diese als Jungfrau genommen habe. Er wird zwei Jahre nach seinem Eintritte durch weitere fünf Jahre Akolyth und Subdiakon sein und so, wenn er durch jene Zeit als würdig erklärt worden, zum Diakonate befördert werden. Hernach wird er im Läufe der Zeit die Priesterweihe oder die Bischofswürde nach Verdienst erlangen, wenn ihn die Wahl des Klerus und des Volkes als tüchtig befunden." 421
„Jeder Kleriker, der eine Wittwe oder überhaupt eine zweite Frau heirathet, soll sogleich aller Privilegien der kirchlichen Würde beraubt und ihm nur die Laiencommunion gestattet werden; diese wird er fernerhin behalten können, wenn er nicht später Etwas begeht, wegen dessen er ihrer verlustig werden würde."
„In den Häusern der Kleriker aber lassen wir keine anderen Frauenspersonen wohnen, ausser denen, welchen allein der Verwandtschaft wegen die Synode von Nicäa905 mit ihnen zu wohnen gestattet."
„Wir wünschen und wollen, daß auch Mönche, welche jedoch Strenge der Sitten, Heiligkeit des Lebens und Glaubens empfiehlt, zu Ämtern der Kleriker befördert werden, so daß sie. wenn sie unter 30 Jahre alt sind, in den niederen Weihen im Laufe der Zeit durch die einzelnen Stufen vorrücken und so zu den Würden des Diakonates und Presbyterates nach erreichtem reifen Alter gelangen. Sie dürfen nicht sprungweise zu dem Gipfel des Bischofsamtes aufsteigen, wenn nicht die oben festgesetzten Zeiten in den einzelnen Würden eingehalten wurden."
„Auch das schien uns schicklich anzuordnen, daß, so- 422 wie es keinem Kleriker gestattet ist, Bußezu thun, kein Laie nach der Buße und Wiederversöhnung je zur Ehre des geistlichen Standes gelangen dürfe, weil sie, wenngleich von der Makel aller Sünden gereinigt, dennoch nicht die Geräthe zur Verwaltung der Sakramente empfangen dürfen, da sie vorher Gefäße der Sünde waren."
Weil nun für alles Dieses, was unseren Tadel verdient, als einzige Entschuldigung Unwissenheit vorgegeben wird, welcher wir aus reiner Güte einstweilen Nachsicht angedeihen lassen müssen, (so erklären wir): „Wer immer als Büßer oder zweimal Verheiratheter oder Gatte einer Wittwe sich ungehörig und unrechtmäßig zum heiligen Dienste eingschlichen hat, möge wissen, daß ihm unter der Bedingung von uns Verzeihung gewährt wird, daß er es sich zur grossen Gnade anrechnet, wenn er, unter Verlust aller Hoffnung auf Beförderung, in jenem Ordo für immer bleiben darf, in welchem er befunden wird;"die obersten Bischöfe aller Provinzen mögen für die Zukunft wissen, daß, wenn sie irgend Einen von Jenen zu den heiligen Weihen aufnehmen zu müssen glauben, sowohl über sie als auch über Jene, welche sie gegen die Canones und unser Verbot (zu höheren Weihen) zugelassen haben, vom apostolischen Stuhle Gericht gehalten werden müsse.
Wir haben nun, wie ich glaube, theuerster Bruder, alle 423 Klagepuncte erörtert und die einzelnen Angelegenheiten, über welche du durch unseren Sohn, den Priester Bassianus, bei der römischen Kirche als dem Haupte deines Leibes Bericht erstattet, nach meiner Ansicht hinlänglich beantwortet. Nunmehr ermahnen wir deine Brüderlichkeit dringend zur Beobachtung der Canones und zum Festhalten (unserer) Anordnungen, sowie daß du, was wir auf deine Anfragen geantwortet, zur Kenntniß aller unserer Mitbischöfe bringen mögest und zwar nicht bloß der in deiner Diöcese eingesetzten, sondern daß auch an alle carthaginiensischen und bötischen und lusitanischen und gallicischenund alle, welche mit ihren Provinzen allenthalben an Dich gränzen, unsere heilsamen Anordnungen mit deinem Begleitschreiben geschickt werden. Darf zwar kein Priester des Herrn über die Verordnungen des apostolischen Stuhles oder über die ehrwürdigen Bestimmungen der Canones in Unwissenheit sein, so wird es doch von größerem Nutzen sein und deiner Liebe nach dem Alter deines Priesterthumes zu hohem Ruhme gereichen, wenn, was für’s Allgemeine unter deinem speciellen Namen geschrieben wurde, durch die Sorge deiner Einmüthigkeit zur Kenntniß aller unserer Brüder gelangt, damit sowohl was wir nicht unüberlegt, sondern vorsichtig mit größter Aufmerksamkeit und Überlegung zum Heile (der Kirche) angeordnet haben, im unverletzten Ansehen bleibe, als auch für die Zukunft alle Entschuldigungen bei uns unmöglich werden. Gegeben am 2. Februar unter den Con suln Arcadius und Bauto.
Und weil, so oft es sich um die Religion handelt, 424 die Bischöfe zu richten haben, so soll bei einem Streite zwischen zwei Kirchen die Sache vor die Synode oder vor den Metropoliten gebracht werden. Nichts darf bei einem (weltlichen) Fürsten anhängig gemacht werden, sondern was unter Bischöfen verhandelt wird, soll durch den Ausspruch der Bischöfe entschieden werden. — [Sowie den schuldlosen Priestern Verehrung gebührt, so auch eine angemessene Strafe den unruhigen und verworfenen. Denn gleichwie die, welche Gott dienen und durch Unbescholtenheit des göttlichen Priesterthumes leuchten, nicht bloß sich selbst durch ihren Lebenswandel zieren, sondern auch der ihnen untergebenen und gehorchenden Gemeinde zum Muster dienen, so sollen auch diejenigen, deren Sünden in Folge der gelobten Heiligkeit desto ärgerlicher erscheinen, wenn sie von den Bischöfen als ausgeschlossen und abgesetzt erkannt sind, durchaus nicht von anderen Bischöfen aufgenommen werden.] — Ereignet es sich einmal, daß in einer Kirche der bischöfliche Nachfolger als einfältig befunden wird, so daß, was von dem früheren Bischöfe erworben und gesammelt wurde, durch die Schwachheit der Einfalt weggenommen wird und die Kirche durch die Einfalt des Bischofs verliert, was sie durch die Klugheit des Vorgängers erworben hatte, und so zwischen einer Kirche und der andern ein Streit entstanden wäre, so soll, wann immer ein Klügerer nachgefolgt ist, Jenem die Möglichkeit, es herbeizuschaffen, nicht verwehrt sein, weil nach den Bestimmungen der Canones eine Kirche der andern nie ein Präjudiz schafft und die Liebe nicht getheilt werden kann, welche geeinigt und über die ganze Erde ausgebreitet ist. 425
Wenn durch einen einfältigen Bischof das Vermögen einer Kirche verloren gieng, so soll seinem Nachfolger die Möglichkeit, dasselbe herbeizuschaffen, nicht genommen werben und nach dem Ausspruche der Canones einer Kirche nie ein Präjudiz entstehen, weil sie als die Eine über die ganze Erde ausgebreitet ist.