Diese dem Theodosianischen Codexeinverleibte Verordnung des Kaisers Valentiniän I., durch welche den Geistlichen und Mönchen das Erbrecht nach Wittwen und Waisen versagt wird, besprachen Hieronymusund Ambrosius, indem sie einerseits das dadurch gegen die Geistlichen begangene Unrecht beklagen, andererseits in derselben ein Berwahrungsmittel gegen die Habsucht erkennen. Wie am Schlusse des Decretes bemerkt ist, wurde es in der Kirche vorgelesen; ob Dieß Damasus auf Anordnung des Kaisers that oder freiwillig, ob er in letzterem Falle dasselbe da- 269 durch billigte, läßt sich nicht entscheiden; Baronius und nach ihm Merenda behaupten, daß der Kaiser dieses Gesetz auf Antrieb des Papstes Damasus gegeben habe; Kaiser Martianus († 457) hob es im J. 455 wieder auf.
Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus an Damasus, den Bischof von Rom. Geistliche, sie mögen ein kirchliches Amt bekleiden oder nicht, sowie auch die, welche mit dem Namen der Enthaltsamen benannt werden wollen, dürfen die Häuser der Wittwen und Waisennicht besuchen, sondern sollen durch die öffentlichen Gerichte ausgewiesen werden, wenn es nachher die Angehörigen und Verwandten Dieser für gut befinden, Jene anzuzeigen. Wir erklären auch, daß die Erwähnten Nichts von der Freigebigkeit jener Frau, in deren Haus sie sich unter dem Vorwande der Religion eingeschlichen haben, Nichts, auch nicht durch Testament erhalten können; und derart soll Alles, was Einem derselben von Jenen hinterlassen worden, ungiltig sein, daß sie auch durch eine unterschobene Personweder durch Schenkung noch durch 270 Testament Etwas erlangen können. Ja wenn etwa nach der Erinnerung unseres Gesetzes jene Frauenspersonen denselben durch Schenkung oder Testament Etwas hinterlassen zu müssen glauben, soll Dieß der Fiscus in Beschlag nehmen. Übrigens, wenn sie durch den Willen solcher (Frauen) Etwas erhalten, in deren Erbschaftsfolge oder Güter sie kraft bürgerlichen Rechtes oder durch gesetzliche Begünstigungen eintreten, so mögen sie es als Angehörige in Besitz nehmen. Gelesen in den Kirchen Roms am 39. (oder 30.) September unter dem Consulate des Valentinianus und des Valens zum dritten Male.