Von den hier folgenden 12 Schreiben sind die ersten 9 in der pseudoisidorischen Sammlung an drei verschiedenen Orten enthalten; diese 9 Briefe sind auch mit Ausnahme des letzten von Pseudoisidor in bekannter Weise compilirt und zwischen die von ihm (zum Theile verändert und erweitert) aufgenommenen echten Schreiben des Papstes Damasus eingereiht; der 9. Brief war schon vor Pseudoisidor vorhanden, wie auch der 10., das Antwortschreiben nemlich auf den 9., das dieser aber in seine Sammlung nicht aufnahm; das 11. Schreiben ist nach Coustant’s Ansicht wieder von Pseudoisidor fingirt. 375
Schreiben des Papstes Damasus an den Priester Hieronymus.
Damasus, der Bischof, (entbietet) dem Bruder und Mitpriester Hieronymus Gruß im Herrn.
Der Papst bittet Hieronymus, er möge die Psalmen nach der Übersetzung der Septuaginta herstellen und die griechische Psalmengesangsweise, wie er sie von seinem Bischofe Alexander gelernt habe, ihm nach Rom überschicken, weil daselbst, gar zu einfach, am Sonntage nur ein apostolisches Schreiben und ein Capitel aus dem Evangelium vorgelesen und nicht psallirt werde.
Antwortschreiben des Hieronymus an den Papst Damasus Dem seligen Papste Damasus des apostolischen 376 Stuhles der Stadt Rom (sendet) Hieronymus (seinen Gruß). In demüthiger Unterwerfung habe er das Schreiben gelesen, in welchem ihm die Verbesserung der Psalmen nach der einfachen Übersetzung der Septuaginta aufgetragen werde, damit die unklaren Stellen derselben verständlicher würden. Er bittet, daß auch beim römischen Stuhle der Psalmengesang Tag und Nacht erschalle und am Ende eines jeden Psalmes das „Ehre sei dem Vater und dem Sohne und dem heiligen Geiste„ u. s. w. hinzugefügt werde, damit der Glaube der 318 Bischöfe des nicänischen Concils einmüthig 377 und einstimmig bekannt werde. Wann zum Lobe des Gottmenschen das Alleluja gesagt wird, soll dieß auch allen Psalmen hinzugefügt werden. In der Kirche soll (das Alleluja) von der Auferstehung bis zu Pfingsten wegen der Neuheit des heiligen Pascha gesungen werden.
Schreiben des Erzbischofes Stephanus und dreier Concilien Africas an den Papst Damasus, daß die Verhandlungen über Bischöfe und (über die höchsten kirchlichen Angelegenheiten an den apostolischen Stuhl gebracht werden müssen.
Dem seligsten und durch den apostolischen Vorrang ausgezeichneten Herrn, dem heiligen Vater der Väter, Damasus, dem Papste und Bischofe aller Bischöfe, (entbieten) Stephanus, der Erzbischof des Concils von Mauritanien, und alle Bischöfe von drei Concilien der africanischen Provinz (ihren Gruß). Einige benachbarte Bischöfe wagen es, andere Bischöfe ohne den apostolischen Stuhl berathen zu haben, abzusetzen. Es sei doch von Alters her verordnet, daß Solches ohne die Auctorität des apostolischen Stuhles nicht geschehen dürfe, welcher die ungerecht Verurtheilten beschützen und in ihre Rechte einsetzen, die gerecht Verurtheilten aber vertheidigen wird. Bischöfe und Geistliche niederer Weihegrade dürfen nur nach einer regelrechten Berufung, auf 378 Grund gesetzmäßiger Anklagen und Zeugnisse und nach vollständigem Beweise ihrer Schuld verurtheilt werden. Zum Schlüsse ein Segenswunsch für den Papst.
Schreiben des Papstes Damasus an denselben Stephanus und an die Concilien Africas, daß Urtheile über Bischöfe und wichtigere Angelegenheiten nicht anders als durch die Auctorität des apostolischen Stuhles entschieden werden dürfen.
Damasus, Knecht der Knechte Gottes und durch dessen Gnade Bischof der hl. katholischen und apostolischen Kirche der Stadt Rom, (sendet) Stephanus, dem Erzbischofe des Concils von Mauritanien, und allen Bischöfen der africanischen Provinz (seinen Gruß).
Der Papst spricht seinen Dank für den Segenswunsch so vieler Bischöfe und seine Freude über ihre Theilnahme für ihre bedrängten Brüder aus; er versichert sie, daß er die Lasten Aller trage, da der apostolische Stuhl als die Stütze aller Bischöfe und Priester eingesetzt sei. Da sie ohnehin gut unterrichtet seien, brauche er sie nicht erst über das von ihnen Vorgelegte zu belehren. „Die Untersuchung der Bischöfe und der wichtigsten Angelegenheitensteht zwar dem Metropoliten zugleich mit allen seinen Comprovincialbischöfen zu, so daß Keiner fehlt und Alle über die Angelegenheiten der Einzelnen übereinstimmen; aber deren 379 und der Kirchen wichtigste Klagen zu entscheiden oder Bischöfe zu verurtheilen, ist ohne die Auctorität dieses heil. Stuhles nicht erlaubt, (c. 1.) an welchen Alle, wenn es nothwendig ist, appelliren und bei dem sie Schutz finden sollen.„ Denn eine Synode ohne dessen Auctorität ist, wie ihr wisset, nicht katholisch, da alle Concilien der Bestätigung desselben bedürfen, (c. 2.) Die Ankläger der Bischöfe aber und „die Zeugen, über welche ihr angefragt, müssen ohne alle Ehrlosigkeit, sei es ein Verdacht oder eine offenkundige Makel und im wahren Glauben vollständig unterrichtet und so beschaffen sein, wie die, welche das göttliche Gebot zum Priesterthume zu erwählen vorschreibt, weil gegen Priester, wie eine alte Anordnung lehrt, Solche weder eine Klage noch ein Zeugniß vorbringen dürfen, welche zu derselben Würde nicht erhoben werden dürfen oder können.“(https://bkv.unifr.ch/works/267/versions/288/scans/a0c. 3.) „Denn die Vorladung deß Angeklagten zur Synode muß, wenn sie nach den Anordnungen der Väter eine canonische sein soll, durch ein regelrechtes Schreiben in einer entsprechenden und gesetzmäßigen Zeit geschehen, weil Derjenige, welcher nicht zu seiner Zeit und durch einen gesetzmäßigen Befehl zur Synode berufen wurde, auch wenn er bei der Versammlung erscheint, durch Nichts gezwungen werden kann, seinen Feinden zu antworten, wenn er es nicht freiwillig thut,“weil Dieß schon weltliche Gesetze verbieten. (c. 4.) Bezüglich der vertriebenen und beraubten Bischöfe wird auf die alte (schon oft angeführte) Bestimmung verwiesen, (c. 5.) Die Richter der Bischöfe sollen weise und gerechte Männer sein. Sowie Wehrlose nichr einen Kampf mit Bewaffneten aufnehmen können, so müs- 380 sen auch schon nach weltlichen Gesetzen die Angeklagten vorher in ihre Rechte und in ihr Eigenthum wieder eingesetzt werden, bevor man gegen sie zu Gericht geht. (c. 6.) Was bei Klagen schon die weltlichen Gesetze verbieten, das darf umso weniger bei den Klagen gegen Bischöfe geschehen und sollen diese von ihren Brüdern mit Geduld und Liebe behandelt werden, (c. 7.) Die Anordnungen der Apostel und Väter müssen wir stets festhalten. Die Zeit, in welcher die Angelegenheit einer beklagten Person verhandelt werden soll, muß geeignet vorher bestimmt werden. „Keiner aber soll persönlich aufgeführt werden, sondern Kläger und Geklagte sollen in gleicher Weise gehört werden, wie es die Reihenfolge der Thatsachen fordert. (c. 8.) Kläger aber und Richter dürfen nicht dieselben sein, sondern es müssen Kläger für sich, Richter für sich, Zeugen für sich, Geklagte für sich sein, ein Jeder ordnungsgemäß an seinem Platze. Denn die Klageschrift enthalte zuerst, daß der Verleumder die gleiche Strafe erleide, weil vor der schriftlichen Klage Niemand gerichtet oder verurtheilt werden darf, da schon die wettlichen Gesetze Dasselbe festhalten.„ Die Bischöfe sollen ihre Heerde bewachen und sich vor den Wölfen hüten, welche immerdar die Schüler des Herrn zu verleumden suchen. (c. 9.) Sie sollen vor Allem auf Besserung Aller und besonders der Priester bedacht sein, weil es kein größeres Übel gibt, als wenn Bürger einander oder Geistliche die Priester und Bischöfe anfeinden. (c. 10.) Darum sollen sie die ihnen benachbarten Bischöfe belehren und ermähnen, die von ihnen gekränkten und verfolgten Brüder wieder vollkommen in ihre Rechte einzusetzen, wenn sie nicht selbst in Strafe verfallen wollen; denn das Gericht über die Bischöfe und deren Absetzung ist dem apostolischen Stuhle . vorbehalten. (c. 11.) „Den wegen Verbrechen angeklagten 381 Bischöfen ist eine Frist von sechs Monaten oder noch mehr, wenn es nothwendig ist, zu gewähren,“da auch weltliche Gesetze Dieß den Laien gestatten. „In den Verordnungen der Väter ist auch festgesetzt, daß es nicht gesetzmäßig sein würde, irgend einen Priester zu richten oder zu verurtbeilen, bevor er die gesetzlich geprüften Kläger vor sich gegenwärtig hat und Gelegenheit zu seiner Vertheidigung erhält, d. i. die kirchliche Frist zur Tilgung der Verbrechen.„ „Auch darf vor Allem die Klage zur Untersuchung nicht ausserhalb der Provinz geschehen ohne apostolische Anordnung, welcher in allen Fällen Ehrfurcht gebührt, da auch eine alte Regel der Väter Dieß lehrt, mit welcher die kaiserlichen Verordnungen übereinstimmen. Die Untersuchung über Verbrechen, sagen sie, ist dort anzustellen, wo das Verbrechen begangen wurde. Denn anderswo ist es verboten, einen wegen Verbrechen Geklagten zu verhören, und an einer anderen Stelle wird in den Canones vorgeschrieben: Alle Angelegenheiten sind dort, wo sie entstanden, zu beenden u. s. w., mit Wahrung jedoch der apostolischen Auctorität in Allem, so daß Nichts in Bezug auf Jene entschieden werde, bevor nicht deren (der Auctorität des apostolischen Stuhles) Gutachten bekannt ist, weil alle (durch sie) gestützt sein müssen.“Nicht aus verkehrter Absicht dürfen die Priester des Herrn angeklagt werden, weil jede ihnen zugefügte Unbilde Christus selbst trifft, (c. 12.) Deßhalb warnt der Apostel Paulus vor vorschnellem Urtheile gegen Priester, ermahnt zur Unterdrückung der Verleumder und zur Unterstützung verfolgter Brüder. Vorschnell aber richtet der, welcher einen Bischof ohne die Auctorität des apostolischen Stuhles verurtheilt. (c. 13.) Aus allem Diesem ist ersichtlich, daß kein Bischof ohne das Erkenntniß des apostolischen Stuhles verurtheilet werden dürfe, welchem allein von dem Könige der Könige 382 Christus die Schlüsselgewalt über Alle anvertraut ist. (c. 14). Alle Anordnungen der Apostel und Väter müssen von Allen unverbrüchlich beobachtet werden nach der Mahnung des Apostels (II. Thessal. 2, 14 u. II. Tim. 3, 14). (c. 15.) „Die dem apostolischen Stuhle verliehenen Rechte darf Niemand sich anmaßen, wenn er nicht als Verächter als des kirchlichen Amtes unwürdig verurtheilt werden will.„Solche müssen demnach unterdrückt und die Verfolgten gegen sie geschützt werden. „Wer den Verkehrten entgegentreten und sie unterdrücken kann und es nicht thut, unterstützt deren Frevel; denn der ist nicht frei von dem Verdachte einer geheimen Verbindung, der dem offenbaren Frevel entgegenzutreten unterläßt.“Seid also vollkommen in Allem und bringrt das Gott so wohlgrfällige Opfer der Unterstützung euerer bedrängten Brüder; der Gott des Friedens verleihe euch Eintracht und Festigkeit in Jesus Christus, (c. 16.)
Der eitle Aberglaube der Landbischofe ist zu vermeiden.
Den ehrwürdigen Herren Brüdern Prosper, Bischof des ersten Stuhles von Numidien, Leo, Reparatus, Alexander, Benedict, Rufus und 383 allen übrigen rechtgläubigen Bischöfen, welche allenthalben in dem rechten, heiligen und apostolischen Glauben stehen, (sendet) Damasus (seinen Gruß). Ermahnung, daß sie in allen zweifelhaften Fällen sich an den apostolischen Stuhl wenden sollen. Bezüglich der Landbischöfe, über welche ihr uns befragtet, was deren Amt sei, was sie thun dürfen, welche Gewalt sie haben, ob sie eingesetzt werden dürfen, weil wir hörten, daß sie schon verboten wurden,oder was mit den schon Ordinirten zu thun sei, können wir euch nichts Gewisseres antworten, als was wir in den Anordnungen der Väter finden, daß ihnen nemlich nichts Anderes die Verzeihung erwirke, als die Beraubung des angemaßten hl. Amtes; „denn sowohl von diesem hl. Stuhle als auch von den Bischöfen der ganzen Welt sind ihnen bischöfliche Functionen verboten. Ihre Einsetzung ist daher gar verwerflich und böse, weil, was sie von dem Amte des Hohenpriesterthumes sich anmaßen, aller Auctorität entbehrt." Alle von ihnen verrichteten hohenpriesterlichen Acte sind ungiltig. Wir hörten, daß einige Bischöfe, um sich der Ruhe hingeben zu können, ihre Heerden Jenen überließen; solche Bischöfe sind öffentlichen Dirnen ähnlich, welche ihre Kinder Fremden übergeben, um ungehindert ihren Lüsten fröhnen zu können; sie sind Miethlinge, welche ihre Schafe dem Verderben preisgeben. Solche mögen das Beispiel und die Lehre Christi und der Apostel beherzigen und sich bessern. „Denn wir kennen unter den Schülern des Herrn nur zwer Stufen [nemlich die der 12 Apostel und die der 70 (72) Jünger]; woher diese Dritte gekommen sein soll, ist uns gänzlich unbekannt; was 384 aber des Grundes entbehrt, muß ausgerottet werden."Ihr wisset, daß, wer nicht von wenigstens drei Bischöfen ordinirt ist, nicht einmal Bischof heißt; wie nun können sie, die nicht einmal den Namen eines Bischofes haben, das Amt desselben besitzen? Alle ihre derlei Verrichtungen sind ungiltig, weil, was sie selbst nicht haben, sie auch nicht ge ben können, besonders da, wie bekannt, Keiner von den 70 Jüngern, deren Amt sie vor ihrer Anstellung bekleideten, sich von der den Aposteln und deren Nachfolgern besonders übertragenen Vollmacht Etwas anmaßte noch in dem vom Herrn selbst dem Moyses verkündigten Gesetze sichdieSöhne des Aaron Etwas zu thun erkühnten, was den Hohenpriestern, d. i. dem Moyses und Aaron übertragen war. Denn daß die Landbischöfe, bevor sie verboten wurden, nach Art der siebzig (Jünger) eingesetzt wurden, sagt deutlich genug der Canon mit den Worten: Die Landbischöfe sind Nachbilder der siebzig (Schüler Christi) u. s. w. (Hierauf wird auch der 10. Canon der Synode von Antiochien vom J. 341 angeführt.) Der bischöflichen Gewalt der Landbischöfe steht ein dreifaches Hinderniß entgegen: erstens, daß sie gewöhnlich von nur einem Bischöfe ordinirt sind, da doch Bischöfe nach canonischer Anordnung von (mehreren) Bischöfen ordinirt werden sollen; zweitens daß sie, wenn auch von mehreren Bischofen ordinirt, entweder nur in einem Dorfe oder Castell oder in einer kleinen Stadt oder überhaupt an einem Orte ordinirt werden, wo rechtmäßiger Weise kein Bischof ordinirt werden soll, damit das Ansehen und der Name eines Bischofes nicht geringschätzig werde, oder daß sie in einer Stadt mit einem anderen Bischöfe bestellt sind, da doch in einer Stadt nicht zwei Bischöfe sein sollen; drittens, wenn sie, wie wir von Einigen hörten, absoluteingesetzt wur- 385 den, in welchem Falle die bischöfliche Auctorität ganz ungiltig ist.
Hiezu kommt, daß ihr Ordo in der hl. Schrift nicht begründet ist, da diese nur die zwei Stufen der Apostel und der 70 Schüler kennt. Wenn sie nun nach dem Vorhergesagten weder Bischöfe sein können noch Priester genannt werden wollen, was sollen sie sein? Sie können entweder Etwas oder Nichts sein; wenn sie aber von dem, was wir oben erwähnten, Nichts sind, dann müssen sie Nichts sein von dem, was den Priestern gebührt, und dürfen auch nicht zu den Priestern gezählt werden mit Ausnahme Jener, welche in Demuth mit dem Priesteramte zufrieden dieses ausüben und aus Barmherzigkeit behalten mögen; die sich aber überheben, sollen von jedem kirchlichen Amte ausgeschlossen werden. Daß es ihnen aber nicht gestattet sei, Priester zu weihen oder Diakonen oder Subdiakonen oder Jungfrauen, oder einen Altar zu errichten, zu salben oder zu weihen oder Kirchen einzuweihen, das Chrisma zu weihen oder damit zu firmen, oder einen Büßer öffentlich bei der Messe aufzunehmen, Empfehlungsschreiben zu schicken, das Volk zu segnen, vor dem Bischofe in das Baptisterium oder Sacrarium einzutreten, in Gegenwart des Bischofes zu taufen oder zu firmen, einen Büßenden ohne Auftrag des Bischofes aufzunehmen oder in dessen Gegenwart, ausser auf seinen Befehl, zu celebriren oder zu predigen, wisset ihr aus den oben angeführten und anderen heiligen Canonen. Das alles kommt allein den Bischöfen zu und wird durch solche Anmaßung das Ansehen der Bischöfe geschwächt und zugleich die ganze Kirche in Unordnung gebracht. Daher laden Jene eine dreifache Schuld auf sich: daß sie Verbotenes thun, daß das hl. Amt durch die 386 Niedrigkeit einer solchen Gemeinschaft befleckt wird und den Rechten der Bischöfe durch solche Anmaßung großer Eintrag geschieht.
Darum sollen alle diese Mißstände völlig beseitigt werden, dieLandbischöfe mögen von den angemaßten Functionen, welche dem Volke nur zum Unheile gereichen, abstehen; „durch die unerlaubte Händeauflegung hatten Jene. welche Etwas empfangen zu haben schienen, ein verwundetes Haupt; wo aber eine Wunde geschlagen ist, ist eine Arznei nothwendig, durch welche die zugefügte Makel geheilt werden kann, d. h. es muß wiederholt werden, was keineswegs rechtmäßig geschehen oder verliehen wurde, soll es vollständig sein. Denn wie der seine Würde behalten kann, welcher sie von einem zur Verleihung derselben nicht Berechtigten empfangen hat, vermag ich nicht zu fassen."
Würden wir solche Schäden nicht heilen, so würden wir uns der Vernachlässigung unseres Amtes und unserer Hirtenpflicht schuldig machen; uns aber ist in Petrus die sorgfältigste Pflege und Bewachung Aller anvertraut; Dieser möge uns wahre Hirtensorgfalt lehren, damit wir uns reichliche Verdienste für die Ewigkeit sammeln.
Es erübrigt noch zu sagen, daß Jene nicht durch die Pforte eingetreten sind (in den Schafstall Christi), welche keine Pforte hatten, durch welche sie hätten eintreten können; denn wenn sie (die Landbischöfe) Bischöfe nicht sind und mehr als Priester sein wollen, durch welche Pforte sollen sie eintreten? Wer aber nicht durch die Pforte eintritt, der ist ein Dieb. (Joh. 10, 1.) Daher beseitiget Alles, was nicht von Gott kommt, sondern der Ehrgeiz eingibt. Daher befehlen wir euch und allen Bischöfen und überhaupt allen Priestern, alle diese Decrete und Anordnungen aller unserer Vorgänger, welche über die kirchlichen Weihen und über die Zucht erlassen wurden, zu beobachten, so daß, wer 387 sich gegen diese vergeht, von nun an keine Verzeihung mehr erlangt."
An die Bischöfe Italiens.
Allen in den Provinzen Italiens eingesetzten Bischöfen (sendet) Damasus, der Bischof. Gruß im Herrn. Ich wünschte, daß alle Priester des Herrn, wie in der ersten Kirche, ein Herz und eine Seele seien und in einer 388 Frömmigkeit verharren, und daß kein Priester um des Irdischen willen verkehrt werde oder von der Wahrheit abweiche. Weil aber Vieles geschieht, was sich bessern läßt, und die Verschuldungen der Sünder die Barmherzigkeit Gottes weit übertrifft, wird auch die Strafe aufgeschoben, damit die Besserung möglich ist. „Es wurde an den apostolischen Stuhl berichtet, daß ihr die Anklagen der Brüder schriftlich ohne einen gesetzmäßigen Kläger annehmet. Dieß verbieten wir für die Zukunft für den ganzen Erdkreis kraft apostolischer Auctorität und ermähnen, was neulich geschehen, ohne alles Säumen zu verbessern und nie früher schriftlich die Angelegenheiten der Angeklagten zu untersuchen, bevor sie nicht auf Ansuchen der Kläger ordnungsgemäß zur Synode berufen sind und erscheinen und er persönlich von dem gegenwärtigen (Kläger) wahrhaft erfährt und inne wird, was ihm vorgeworfen wird. Denn die weltlichen Gesetze fordern, daß die Kläger gegenwärtig seien, und dürfen diese nicht in Abwesenheit schriftlich klagen. Deßhalb betonen die canonischen Anordnungen der Väter nicht einmal, sondern sehr oft, daß Klagen oder Zeugenaussagen nie schriftlich vorgebracht werden können, und daß, wer immer Zeugniß ablegt, nur das bezeugen könne, was in seiner Gegenwart geschehen ist; ebenso daß, wer einen Andern anklagen will, Dieß persönlich und selbst und nicht durch einen Anderen thue, nemlich durch Überreichung einer Klageschrift, und daß Niemand gerichtet werde, bevor er gesetzmäßige Kläger persönlich vor sich hat und Gelegenheit zur Vertheidigung und Entschuldigung seiner Verbrechen. Es ist dafür zu sorgen, daß nicht Jemand der Zorn hinreisse und er vorschnell etwas Unerlaubtes begehe." So ihr diese und alle göttlichen und apostolischen Anordnungen 389 befolget, möge euch der allmächtige Gott in Allem beschützen und ewig belohnen.
Schreiben des Aurelius, Erzbischofs von Karthago, an den Papst Damasus über die Canones der Apostel, daß sie in allen Ehren hoch zu halten seien.
Dem seligsten Damasus (sendet) Aurelius, Bischof von Carthago, (seinen Gruß).
Aurelius bittet den Papst, er möge ihm die Verordnungen der Päpste seit Petrus bis zum Anfange seines Pontificates übersenden, damit er sie kennen lerne und auch, was den Canones der Apostel entgegen geschehen sei.
Antwortschreiben des seligen Papstes Damasus an den Erzbischof Aurelius.
Dem hochwürdigsten Bruder und Mitbischofe Aurelius (entbietet) Damasus (seinen Gruß). Damasus lobt den Aurelius ob seiner Bitte und überschickt ihm das Verlangte mit dem Versprechen, ihm bei Gelegenheit noch Weiteres zu senden. Er habe ihm von jedem einzelnen Nachfolger des hl. Petrus einige Anordnungen durch den Priester Amonius und den Diakon Felix unter sicherem Siegel überschickt. Diese nun möge er selbst beobachten und auch Anderen mittheilen, damit sie von 390 Allen befolgt werden; denn „die freiwilligen Übertreter der Canones werden von den hl. Vätern strenge gerichtet und vom heiligen Geiste, auf dessen Eingebung und Gnade sie gegeben wurden, verdammt, weil mit Recht Jene als Lästerer des heiligen Geistes erscheinen, welche gegen die hl. Canones nicht aus Noth, sondern, wie gesagt, freiwillig und aus Bosheit handeln oder zu reden sich erfrechen oder denen, die so handeln, freiwillig beistimmen. Solch’ ein Frevler ist offenbar eine Art Lästerer des heiligen Geistes, weil er, wie vorher erwähnt, gegen den sich vergeht, durch dessen Antrieb und Gnade die Canones erlassen wurden."Daher ist Allen die genaue Kenntniß der Canones und deren pünctliche Beobachtung nothwendig.
Dem seligsten Papste Damasus (entbietet) Hieronymus (seinen Gruß). Hieronymus bittet den Papst, ihm die Acten seiner Vorgänger vom hl. Petrus an der Ordnung nach in Kürze mitzutheilen, damit er hienach zu erkennen im Stande sei, wer Lohn verdiene, und wer gegen die Canones der Apostel gesündigt habe. 391
Damasus, der Bischof, (sendet) Hieronymus, dem Priester, (seinen Gruß). Per Papst preist den Hieronymus wegen seiner vielen durch seine Gelehrsamkeit um die Kirche erworbenen Verdienste. Die von ihm verlangten Acten der Päpste habe er ihm, so viel er deren finden konnte, mit Freuden überschickt.
Über die Opfergaben. Er habe bezüglich der ihm von Damasus vorgelegten Frage: wer auf die von den Gläubigen am Altare geopferten Brode ein Recht habe, die vorzüglichsten Lehrer der Kirche zu Rathe gezogen, nemlich Gregor von Nazianz, Cyrilllus, Athanasius, Theophilus, Anatolius, Johannes Chrysostomus, Eustachius, den Geschichtsschreiber Eusebius und Hilarius. Diese alle belegen einstimmig, gleichsam als die Organe des hl. Geistes, Diejenigen mit dem Banne, welche jene Opferbrode den Laien zum Gebrauche übergeben, weil sie nur den Priestern zukommen, ausser wenn etwa die Laien sie Andachts halber aus der Hand eines Priesters empfangen. Aber nicht allein über die Brode haben die hl. Väter Dieß angeordnet, sondern über Alles, was 392 dem Altare geopfert wird. Daher sagt auch Chrysostomus in seinen Commentarien über Matthäus, wo die Jünger am Sabbathe die Ähren pflückten und die Pharisäer Dieß tadelten:„Wenn es schon David und seinen Männern unter dem Gesetze nicht gestattet war, die Schaubrode zu essen, als er dieselben aus Hunger von Abimelech begehrte, wie könnte man jetzt den Laien den Genuß der Gott geopferten Brode erlauben?" Die Priester müssen für Alle beten, daher gebühren ihnen auch allein die von den Gläubigen geopferten Gaben. Der Papst möge also derlei Frevler für immer aus der Kirche ausschließen.
Wann der Priester celebriren soll.
Damasus, der Papst, (sendet) Hieronymus Gruß im Herrn. Wir schreiben euerer Brüderlichkeit, weil in der ganzen römischen Kirche ein Streit über das Opfer entstanden ist, zu welcher Stunde zu opfern erlaubt sei, und wir daraus kein Ende finden. Euere Heiligkeit wolle uns schreiben, ihr, die ihr Alles durchforschet, wie wir hierin vorgehen sollen.
Unser Bruder und geliebter Priester Hieronymusl Was dünkt dir über den heiligen Tag des Herrn, wie 393 soll man (an demselben) die Meßfeier begehen, oder über die anderen Tage; zu welchen Stunden ist es (an diesen) zu celebriren gestattet?
Hieronymus. Heiligster Vater! Die Wahrheit ist in euch keineswegs verborgen. Gedenke des nicänischen Concils, wo von 318 heiligen Vätern festgesetzt und verordnet wurde: wenn Jemand am Sonntage der Auferstehung nach der 3. Stunde eine Messe zu singen wagt, der soll mit dem Banne belegt werden. An anderen Tagen aber soll er, wenn er es von der 3. bis zur 9. Stunde gewagt, in den Bann gethan werden. 394
Herr und süßester Vater! Dir ist die Wahrheit keineswegs verborgen, da auf der Synode des nicänischen Concils 318 Väter, wie es bei ihnen gefunden wurde, (festsetzten,) daß am Sonntage Niemand nach der 3. Stunde des Tages die Meßfeier zu begehen wage, und erklärten, daß, wer sich Dieß unterstehe, im Banne sei; an den anderen Tagen aber solle man nicht in der 5., 6., 7., 8. Stunde die Messe celebriren, in den anderen (Stunden) aber ist es erlaubt. [Der Papst sagte: Richtig ist, was du gesagt hast.] 395
1. In jenen Tagen aber feierte er (Damasus), nachdem er die Bischöfe aus den verschiedenen Theilen der Welt zusammengerufen hatte, ein Concil, auf welchem er den Macedonius, weil er die Gottheit des hl. Geistes leugnete, verurtheilte, sowie Eunomius und Donatus, Anhänger der arianischen Gotteslästerung. Er verurtheilte auch denApollinaris, Bischof von Laodicea in Syrien, (gegen welchen er entschied, daß,) wenn Jemand sagt, dem Sohne Gottes, welcher ebenso wahrhaft Gott wie wahrhaft Mensch ist, habe entweder an seiner Menschheit oder an seiner Gottheit Etwas gemangelt, für ausgeschlossen aus der Kirche erklärt werde. Dieses Urtheil ließ er auch auf der 2. heiligen Synode bestätigen, welche auf seinen Befehl und seine Auctorität in Constantinopel gefeiert wurde.
2. Ausserdem befahl Damasus den Priestern, daß sie die hl. Communion und den Eintritt in die Kirche allen Gottesräubern verweigern sollen, welche sich am Kirchengute vergriffen, und besonders Denjenigen, welche den Zehent nicht entrichtet haben.
3. Auch die befahl er aus der Kirche auszuweisen, welche sich mit Wucher und Zinsen beschäftigen, da er sagte, es 396 sei kein Unterschied zwischen einem Räuber und einem Wucherer.
4. Ebenso auch Diejenigen (befahl er auszuweisen), welche, in den Kirchen verweilend, eitlem Geschwätze und müssigen Reden sich hingeben; denn er sagte: Wenn (die Kirche), wie der Herr sagt, ein Haus des Gebetes ist, so ist (darin) Niemandem (etwas Anderes) gestattet als zu beten, zu psalliren, die Sünden zu bekennen und Verzeihung zu erflehen.
5. Aber auch Jene erklärte er mit dem Banne belegen zu müssen, welche uneingedenk des göttlichen Gesetzes Zaubereien und Aberglauben und eitlen Beschwörungen sich hingeben . . . Deßhalb, sagte er, verordnen wir, daß, wer immer auf Wahrsagungen oder Deutungen oder sog. Orakel der heiligen Bücher achtet und Magier oder Beschwörer anhört, keineswegs unter den Christen genannt werde.
6. Deßgleichen wollen wir, daß auch jene Weiber aus den Kirchen hinausgewiesen werden, welche durch Trugbilder und Phantome der Dämonen getäuscht meinen, daß sie in nächtlicher Stille mit der Herodias und einer zahllosen Weiberschaar auf gewissen Thieren reiten und vieler Länder Räume in tiefer todtenstiller Nacht durcheilen und deren Befehlen wie denen einer Herrin gehorchen und in gewissen Nächten zu deren Dienste aufgerufen werden. Aber wären 397 sie doch allein in ihrem Unglauben zu Grunde gegangen, und hätten sie nicht mit sich Viele (Männer) in den Abgrund des Unglaubens fortgerissen! Denn eine zahllose Menge ließ sich durch diesen Trug täuschen, hält es für wahr, weicht vom rechten Glauben ab und stürzt sich in den Irrthum der Heiden, daß es ausserhalb des einen Gottes etwas Göttliches gebe. Deßhalb müssen die Priester in den ihnen anvertrauten Kirchen dem Volke Gottes mit allem Eifer predigen, damit sie erkennen, daß Dieß alles ganz falsch sei und solche Trugbilder nicht vom göttlichen, sondern vom bösen Geiste den Seelen der Gläubigen vorgemacht werden. Denn der Satan selbst, welcher sich in einen Engel des Lichtes verwandelt, nimmt, sobald er die Seele irgend eines Weibleins gewonnen und sich dieselbe durch den Unglauben unterjocht hat, sogleich Gestalt und Bild verschiedener Personen an, und indem er die gefangen genommene Seele durch Traumbilder berückt und bald Fröhliches bald Trauriges, bald bekannte bald unbekannte Personen zeigt, führt er sie auf alle Abwege.
7. Auf diesem Concil wurde auch die Verordnung des Nicänums erneuert, daß, wer am Sonntage über die dritte Stunde hinaus Messe zu singen wagt, an anderen Tagen aber von der Hälfte der vierten Stunde an bis zur neunten, mit dem Banne belegt werden solle. 398
8. Damals auch verordnete Damasus, daß die Psalmen Tag und Nacht in allen Kirchen gesungen werden. Er befahl auch, daß am Ende eines jeden Psalmes das Ehre sei dem Vater … wie es war im Anfange und jetzt u.s.w. hinzugefügt werde.
1. Der Verleumder, welcher in der Anklage nicht besteht, soll die gleiche Strafen erleiden.
2. Wenn Jemand einen Bischof oder Priester oder Diakon fälschlich wegen Verbrechen beschuldigt oder anklaget und keine Beweise erbringen kann, einem Solchen, beschließen wir, darf auch am Ende (seines Lebens) nicht die Communion gegeben werden.
3. Diese Gewohnheit, welche gegen die heilige katholische Kirche überhand nimmt, verpönen wir gänzlich, daß nemlich keinesfalls jene Opfergaben, welche innerhalb der heiligen Kirche dargebracht werden, unter der Herrschaft der Laien verbleiben, sondern daß es nur den Priestern, welche täglich dem Herrn dienen, erlaubt sei, (davon) zu essen und zu trinken; denn im alten Testamente verbot der Herr den Söhnen Israels, die heiligen Brode zu essen, mit Ausnahme des Aaron und dessen Söhnen; und doch standen jene Brode weit unter denen, welche jetzt in der heiligen 399 Kirche dargebracht werden, weil jene unter dem Schatten des Gesetzes waren, diese aber unter der Gnade des heiligen Geistes sind, da das Evangelium die ganze Welt erleuchtet und sie daher glänzender sind. Mit welcher Stirne oder mit welchem Gewissen wollt ihr die Opfergaben empfangen, die ihr kaum für euch, geschweige denn für Andere, Gott Gebete aufopfern könnet? Denn es ist böse und dem Gebote des Herrn zuwider und fügt seiner Seele einen Schaden zu, welcher etwas ihm gänzlich Verbotenes zu thun sich erkühnt. Da es allen heiligen Vätern und unseren Vorfahren gefiel, diese Bestimmung zu treffen, so wollen auch wir dabei beharren, daß Niemand es wagen dürfe, diese Anordnung zu vereiteln, wenn er nicht der ewigen Verdammung anheimfallen will. Wenn aber Jemand gegen diese unsere Verordnung und der 318 Väter, welche dieselbe auf dem Nicänischen Concil gegeben haben, freventlich sündiget und auch fernerhin Opfergaben aus den heiligen Kirchen sich anzueignen unterfängt, der sei im Banne. Alle antworteten: So geschehe es.
4. Die freiwilligen Übertreter der Canones u. f. w.
Weil einige Metropolitanbischöfe, welche ihr Glaubens- 400 bekenntniß nach alter Gewohnheit dem heiligen apostolischen Stuhle nicht ablegen, den Gebrauch des Palliums weder erbitten noch erlangen und hiedurch die Weihe der Bischöfe für die verwaisten Kirchen nicht ohne Gefahr verzögert wird, wurde bestimmt, daß, welcher Metropolit immer nicht innerhalb dreier Monate nach seiner Consecration zur Ablegung seines Glaubensbekenntnisses und zur Erlangung des Palliums an den apostolischen Stuhl schickt, der ihm verliehenen Würde beraubt sei und es anderen Metropoliten gestattet werde, nach der zweiten und dritten Ermahnung den verwaisten Kirchen mit Zuratheziehung des römischen Bischofes durch Ordination von Bischöfen zu Hilfe zu kommen.
Wenn aber Saumseligkeit eines zu weihenden Bischofes eintreten sollte, so daß die Kirche über drei Monate verwaist bleibt, so soll er der Gemeinschaft beraubt werden, bis er entweder von seinem Posten zurücktritt oder sich der Consecration nicht länger mehr entzieht. Wenn er aber die durch seine Nachlässigkeit verwaiste Kirche über fünf Monate behält, so darf er weder da noch sonstwo die Gnade der Consecration erlangen, ja er muß nach demUrtheile seines Metropoliten sich entfernen. 401