über die Ordination der Bischöfe
Dieses Gesetz , welches der Kaiser ohne Zweifel auf 78 Veranlassung des Papstes erließ, wurde höchst wahrscheinlich vom Papste Leo zugleich mit seinem Schreiben nach Gallien gesandt, um einem etwaigen Widerstande gegen seine Verfügungen von Seite des Aëtius, des mächtigen Gönners des Bischofs Hilarius, zu begegnen. Die Aufschrift, welche unser Gesetz in manchen Codices trägt, nämlich: „Kaiser Valentinianus (entbietet) allen auf der ganzen Erde unter dem Kaiserthume der ewigen Stadt Rom Lebenden (seinen Gruß)“, sowie auch der Text desselben selbst deuten darauf hin, dass diese Verordnung , welche durch die Ereignisse in der Kirche Galliens veranlaßt wurde, zunächst wohl auch dahin gesandt wurde, wo sie am notwendigsten war, dennoch aber eine allgemein verbindende gewesen und auch (in etwas verkürzter Form) allen Präfekten der Provinzen zugeschickt wurde. Dieses Gesetz aber enthält eine feierliche Anerkennung des Primates des Papstes über die ganze Kirche, erwähnt kurz die in den gallischen Kirchen durch die Anmaßungen des Hilarius verursachten Wirren, erklärt, dass allenthalben die Autorität des Bischofs von Rom zu gelten habe, und dass die Präfekten der Provinz die Durchführung der päpstlichen Anordnungen kräftigst unterstützen sollen.
Die Kaiser Theodosius und Valentinianus (entbieten) dem hochansehnlichen Aëtius, dem Comes und Magister beider Heere und Patrizier (ihren Gruß).
Sicherlich ist für uns und für unser Reich der einzige Schutz die Gunst Gottes, welche uns vorzüglich der christliche 79 Glaube und unsere ehrwürdige Religion verdienen helfen. Da nun den Primat des apostolischen Stuhles das Verdienst des hl. Petrus, des Fürsten der bischöflichen Würde, das Ansehen der Stadt Rom und der Ausspruch der heiligen Synode befestigt hat, so soll keine Anmaßung etwas Unerlaubtes gegen das Ansehen dieses Stuhles unternehmen. Denn der Friede der Kirchen wird nur dann überall gewahrt bleiben, wenn alle ihr Haupt anerkennen. Während dies bis jetzt unverletzlich gehalten worden, hat, wie wir aus dem zuverlässigen Berichte des ehrwürdigen Leo, des römischen Papstes, erfahren, Hilarius von Arles in hartnäckiger Anmaßung Unerlaubtes versucht, und es hat, wie besonders ein neueres Beispiel zeigt, dadurch in den Kirchen jenseits der Alpen eine arge Verwirrung Platz gegriffen. Hilarius nämlich, Bischof von Arles, hat, ohne den Bischof der römischen Kirche befragt zu haben, die Gerichte und Weihen der Bischöfe an sich gerissen. Einige hat er unbefugt abgesetzt, andere ungehörig geweiht, gegen den Willen und die Zustimmung der Bürger. Da nun dieselben von denen, die an der Wahl keinen Teil hatten, nicht gutwillig aufgenommen wurden, zog er eine bewaffnete Schar zusammen, belagerte nach Kriegsweise die verschlossenen Mauern, erzwang sich den Eingang und führte durch kriegerische Maßregeln die Prediger des Friedens zu dem Sitze der Ruhe. Nachdem diese Taten, welche gegen die Majestät des Reiches und gegen die Achtung des apostolischen Stuhles verstoßen, durch den Bischof der Stadt untersucht wurden, ward gegen ihn und bezüglich derjenigen, welche er ungehörig ordiniert hatte, ein entschiedenes Urteil gefällt. Dieses würde auch ohne kaiserliche Bestätigung in Gallien Geltung haben; denn was sollte dem Ansehen eines so hohen Bischofes in den Kirchen nicht freistehen? Aber auch von unserer Seite ließ dieses Vorgehen den Befehl räthlich erscheinen, dass forthin weder 80 Hilarius, welcher nur durch die Milde und Güte des Papstes noch den Namen eines Bischofs trägt, noch irgend anderer Waffengewalt in kirchlichen Angelegenheiten anwenden oder den Vorschriften des römischen Bischofs gegenhandeln darf. Denn durch solches Beginnen wird unserem Reiche gebührende Treue und Ehrfurcht verletzt. Wir wollen aber nicht bloß das beseitigen, was schon ein sehr großes Verbrechen ist, vielmehr um auch geringer Wirren in den Kirchen zu verhüten, und damit die kirchliche Zucht nicht geschmälert werde, befehlen wir für immer, dass ohne die Autorität des ehrwürdigen Papstes der ewigen Stadt sowohl die Bischöfe Galliens, wie auch die anderer Provinzen nichts gegen die alte Gewohnheit beginnen dürfen. Im Gegenteil soll ihnen allen das als Gesetz gelten, was die Autorität des apostolischen Stuhles bestimmt hat oder bestimmen wird; so dass, wenn ein Bischofs der vor den Richterstuhl des römischen Bischofs geladen ist, zu erscheinen sich weigert, er durch den Präfekten der Provinz dazu gezwungen werden soll, unter Aufrechterhaltung alles dessen, was unsere kaiserlichen Ahnen der römischen Kirche verliehen haben,teuerster und geliebtester Vater Aëtius! Daher wird deine hochansehnliche und ausgezeichnete Herrlichkeit kraft dieses Ediktes dahin wirken, dass alles, was oben angeordnet worden, beobachtet werden bei Strafe von zehn Pfund Goldes, welche sogleich von jedem Richter einzutreiben ist, der eine Verletzung unserer Befehle zuließ. Mit der Hand des Kaisers:Die Gottheit erhalte dich viele Jahre, teuerster Vater! Gegeben am 81 8. Juli zu Rom unter dem 6. Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Romus, des erlauchten Mannes.