Dieses Schreiben, welches erst die Ballerini aus einem Codex der psendoisidorischen Sammlung in der vorliegenden vollständigen Form herausgegeben, kommt in den kirchenrechtlichen Sammlungen auf verschiedene Weise vor. In den meisten und ältesten fehlt die 2. Hälfte des 9. Kapitels und das ganze 10.-13. Kapitel; die Ballerini nennen diese Form die decurtata die verkürzte, und halten sie für diejenige, in welcher das Schreiben ursprünglich redigiert wurde, das hierin fehlende Stück aber für eine von Leo selbst später gemachte Hinzufügung. In den Exemplaren der vermehrten Dionysischen oder der Hadrianischen Sammlung fehlt das 6., 7. und 8. Kapitel; die dritte Form, von den 82 Ballerini die gemischte genannt, weil aus den zwei ersten zusammengestellt, gibt zuerst das in der Hadrianischen Form Enthaltene (mit der Chroniknote: „Gegeben am 10. August“), worauf als Appendix das 6., 7. und 8. Kapitel und (hier zum zweiten Male) der 1. Absatz des 9. Kapitels folgt. Den doppelten Mißstand dieser Form, dass nämlich das Datum vor dem 6., 7. und 8. Kapitel stand, sowie dass der 1. Absatz des 9. Kapitels zweimal vorkam, suchten nun mehrere vor Quesnell in ihren gedruckten Ausgaben der Werke Leo’s und in den Conciliensammlungen durch eine ganz willkürliche Anordnung zu heben, indem sie (als 1. Cap.) die fünf ersten Kapitel unserer Form anführten, hierauf (mit Auslassung des 6., 7. und 8. Cap.) unser 9., 10. und 12. Kapitel (als 2. Cap.), dann unsere Kapitel 6, 7 u. 8 (als 3., 4. und 5. Cap.) folgen lassen, welch’ letzterem sie unser 13. Kapitel einverleibten, dann das Datum ansetzten. Quesnell verwarf in seiner Ausgabe der Werke Leo’s diese in den Druckausgaben angenommene, auf keinen Handschriften beruhende Form, entschied sich für die oben als 1. angeführte, als die allein echte, und erklärte die übrigen Teile unseres Schreibens um so lieber für eine spätere Interpolation, da in ihnen einige Rechte des apostolischen Stuhles vindicirt und ausgeübt erscheinen, welche er nicht anerkennen wollte. Gegen ihn nun bewiesen die Ballerini die Echteit aller Teile unseres Briefes, stellen eine doppelte Redaktion derselben durch Leo selbst als höchst wahrscheinlich dar, erklären kürzere Form für die erste, die hier folgende vollständige als die zweite, welche Leo in Folge neuer Berichte aus Afrika gemacht, indem er an der ersten teils Zusätze, teils verbessernde Änderungen anbrachte, wodurch auch die verschiedenen Formen unseres Schreibens in den Handschriften ihren Erklärungsgrund finden. 83
Die Veranlassung zu gegenwärtigem Schreiben war folgende: Die Kirche in der Provinz Mauritania Cäsariensis (Algier) hatte vom Vandalenkriege viel gelitten; nach der Eroberung Carthago’s soll Genserich nicht nur den Bischof dieser Stadt mit sehr vielen anderen Klerikern auf lecken Schiffen dem Spiele der Wellen übergeben, diese aber jene Geistlichen nach Neapel getragen haben, sondern es entzogen sich auch viele Bischöfe und Priester freiwillig dem Drucke der Barbaren und eilten nach Rom; in dieser Not wurden bei der Wahl der Bischöfe für die verwaisten Kirchen viele Unregelmäßigkeiten und Fehler gegen die Canones begangen, von welchen, sowie überhaupt von dem ganzen jämmerlichen Zustande der dortigen Kirche der Papst durch die zahlreich aus jenen Gegenden nach Rom Geflohenen Kenntnis erhielt. Er beauftragte deshalb den afrikanischen Bischof Potentius, welcher gleichfalls nach Rom gekommen war, in einem demselben mitgegebenen Schreiben, bischöfliche Weihen, die nicht in gehöriger Form vollzogen sind, Verletzungen kirchlicher Regeln und andere derartige Dinge zu untersuchen, die Ergebnisse seiner Untersuchungen aber nach Rom zu berichten. Den hiernach erfolgten Bericht beantwortet P.Leo mit diesem Schreiben. Das Datum desselben lässt sich nur annäherungsweise bestimmen. Ouesnell setzt es in das J. 443 oder überhaupt in die ersten Jahre des Papstes, die Ballerini nehmen das J. 446 an, weil sie vermuten, es sei mit den am Anfange des Briefes befindlichen Worten „die häufigere Erzählung der zu uns Kommenden“ vielleicht auf die größere Zahl der aus Afrika nach Rom Reisenden hingedeutet, welche von dem ihnen von Valentinianus durch Gesetz v. J. 445 gestatteten Appellationsrechte 84 an den Präfekten von Rom Gebrauch machten und bei dieser Gelegenheit die kirchlichen Zustände Afrikas dem Papste schilderten; bringe man noch die Zeit in Anschlag, welche die Sendung des Potentius nach Afrika, sowie dessen Bericht nach Rom bedürfte, so ergebe sich das J. 446.
1. (der Papst) tadelt die tumultuarisch vorgenommen Ordinationen.
2. Was es bedeute: die Hände vorschnell auflegen.
3. Nur Männer einer Frau dürfen Diakonen, Priester und Bischöfe sein.
4. Ungebildete und Neugetaufte dürfen nich geweiht werden.
5. Aus Laien Ordinierte werden von Leo geduldet, nicht aber zweimal Verheiratete.
6. Über Donatus, welcher sich von den Novatianern, und über Maximus, welcher sich von den Donatisten bekehrte.
7. Über Aggarus und Tyberianus, welche als Laien und unter gewaltsamen Auftritten geweiht wurden. 85
8. Jungfrauen, welche Gewalt erlitten, dürfen sich nicht mit Unbefleckten vergleichen.
9. Er ermahnt zum Gehorsam und droht den Ungehorsamen Strafe an.
10. An welchen Orten Bischöfe ordiniert werden dürfen und über das Ansuchen des Bischofs Restitutus.
11. Was mit den erwähnten Jungfrauen zu geschehen habe, welche der Gewalt der Barbaren erlegen sind.
12. In Angelegenheit des Bischofs Lupicinus.
13. Über die Behandlung der kirchlichen Angelegenheiten und deren Bericht an den apostolischen Stuhl.
Leo, Bischof der Stadt Rom, (entbietet) allen Bischöfen in Mauritania Cäsariensis Gruß im Herrn
1. Cap. Da die zu uns Kommenden öfter erzählen, dass in Betreff der bischöflichen Ordinationen gewisse unerlaubte Mißbräuche eingerissen seien, forderte es die Frömmigkeit, dass wir der Sorge gemäß, welche wir nach göttlicher Anordnung für die ganze Kirche tragen, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen suchten, indem wir unseren von uns abreisenden Bruder und Mitbischof Potentius 86 ermächtigten, dass er nach dem Schreiben, welches wir durch ihn an euch richteten, an unserer Statt untersuche, was es bezüglich der Bischöfe, deren Wahl als eine fehlerhafte angegeben wurde, in Wahrheit für eine Bewandtnis habe, und uns über alles getreulich berichte. Weil uns nun derselbe alles ganz vollständig mitteilte und in einem aufrichtigen Berichte offenbarte, unter welchen und wie beschaffenen Bischöfen einige Gemeinden Christi in der cäsariensischen Provinz leben, mussten wir dem Schmerze unseres Herzens, von welchem wir wegen der den Herden des Herrn drohenden Gefahren verzehrt werden, in einem neuerlichen Schreiben an euere Liebe Ausdruck geben, indem „wir darüber staunen, dass aus Anlaß der unruhigen Zeit entweder die Anmaßung Ehrgeiziger oder das Geschrei des Volkes so viel bei euch vermochte, dass allen, sie mochten auch unwürdig und von allem Verdienste um ein Bistum fern sein, die oberhirtliche Würde und die Leitung der Kirche übertragen wurde. Das heißt nicht für das Volk sorgen, sondern es schädigen, nicht ihm eine Leitung geben, sondern es in größere Gefahr stürzen. Denn die Unbescholtenheit der Vorsteher ist das Heil der Untergebenen, und wo der Gehorsam unverbrüchlich ist, da ist auch die rechte Form der Lehre. „„Die Herrschaft aber, welche entweder der Aufruhr verlieh oder der Ehrgeiz an sich riß, ist, wenn sie 87 auch nicht durch Sitten und Handlungen Anstoß erregt, dennoch durch das Beispiel ihres Anfangs verderblich und, ist es schwer, dass das gut zu Ende geführt wird, was übel begonnen worden.““
2. Cap. Wenn bei allen Weihestufen der Kirche mit Vorsicht und Weisheit dafür zu sorgen ist, dass im Hause des Herrn nichts Ungeordnetes und nichts Verkehrtes geschehe, um wie viel mehr muss man sich bemühen, dass man der Wahl desjenigen keinen Irrtum begehe, der über alle Grade gesetzt wird. Denn Stand und Ordnung der ganzen Familie des Herrn wird in’s Wanken geraten, wenn das, was man am Leibe fordert, am Haupte nicht gefundden wird. Wo ist jene durch den Geist Gottes gegebene Vorschrift des seligen Apostels Paulus, durch welche in der Person des Timotheus alle Bischöfe Christi unterwiesen werden und einem jeden von uns gesagt wird: „„Lege niemand vorschnell die Hände auf und mache dich nicht fremder Sünden teilhaftig““? „„Was heißt „die Hände vorschnell auflegen“ anders, als vor dem Alter der Reife, vor der Zeit der Prüfung, vor dem Verdienste des Gehorsams, der Erprobung der Disziplin die bischöfliche Würde Unbewährten verleihen? Und was heißt „sich fremder Sünden teilhaftig machen“ anders, als dass auch der Ordinierende so wird, wie jener ist, welcher nicht ordiniert zu werden verdiente?““ Denn gleichwie sich jener die Frucht eines guten Werkes erwirbt, welcher bei der Wahl eines Bischofs ein richtiges Urteil festhält, ebenso fügt der sich gelbst einen großen Schaden zu, welcher in sein ColIegium einen Unwürdigen aufnimmt. Bei keiner Person also darf übergangen werden, was in den allgemeinen Einrichtungen enthalten ist, und darf man jene Würde nicht für eine gesetzmäßige 88 halten, welche gegen die Vorschriften des göttlichen Gesetzes verliehen wurde.“
3. Cap. Denn da der Apostel sagt, dass unter anderen Wahlregeln Der zum Bischof ordiniert werden sollen von dem es erwiesen ist, dass er „der Mann einer Frau gewesen oder noch sei, wurde jene Vorschrift so heilig gehalten, dass man auch bezüglich der Frau des zum Bischofe zu Wählenden dieselbe Bedingung beibehalten zu müssen glaubte, dass sie nicht etwa, bevor sie jenen heiratete, welcher noch keine Frau hatte, schon in einer andern Ehe gelebt habe. Wer möchte es also zu dulden wagen, was zur Unbilde gegen ein so großes Sakrament begangen wird, da es bezüglich dieses großen und verehrungswürdigen Mysteriums auch nicht an Verordnungen des göttlichen Gesetzes fehlte, durch welche deutlich bestimmt wurde, dass der Priester eine Jungfrau heiraten solle, sowie dass die kein anderes Ehebett kennen dürfe, welche die Frau eines Priesters werden soll? Denn schon damals wurde in den Priestern die geistige Ehe Christi und der Kirche dargestellt, dass, weil „der Mann das Haupt des Weibes ist,“ die Braut des Wortes lerne, keinen anderen Mann zu kennen als Christus, welcher mit Recht eine erwählt, eine liebt und sich ausser ihr keine andere zugesellt. Wenn also schon im alten Testatmente diese Norm der priesterlichen Ehen beobachtet wurden, um wie viel mehr müssen wir, die wir unter der Gnade 89 des Evangeliums leben, den apostolischen Vorschriften gehorchen, dass niemand, er mag noch so sehr durch gute Sitten ausgezeichnet und mit heiligen Werken geschmückt sein, des ungeachtet weder zur Diakonatsweihe noch zur Priesterwürde oder gar zur höchsten Würde des Bischofsamtes aufsteigen dürfe, wenn es erwiesen ist, dass entweder er nicht der Mann einer Frau oder seine Frau nicht die eines Mannes gewesen sei!
4. Cap. Da aber der Apostel mahnt und sagt: „Aber auch diese müssen zuerst geprüft werden, und dann mögen sie das Amt ausüben.“ was glauben wir anderes damit verstehen zu müssen, als dass wir bei diesen Beförderungen nicht bloß an die Keuschheit der Ehen, sondern auch an die Verdienste der Arbeiten denken sollen, damit nicht Neugetauften oder erst jüngst von einem weltlichen Geschäfte Bekehrten ein Hirtenamt anvertraut werde; da doch durch alle Grade des christlichen Dienstes es nach dem wachsenden Fortschritt beurteilt werden muss, ob jemand ein größeres Amt übergeben werden könne? „Mit Recht haben die ehrwürdigen Satzungen der heiligen Väter, wenn sie über die Wahl der Bischöfe sprachen, diejenigen für würdig der heiligen Ämter erklärt, welche durch lange 90 Zeit, da sie durch die einzelnen Grade im Dienste vorrücketen, die Probe bestanden, so dass einem jeden seine Handlungsweise das Zeugnis seines Lebenswandels ausstellte. Denn wenn es sich nicht ziemt, zu den weltlichen Ehrenstellen zu gelangen, ohne durch die Zeit bewährt zu sein und ohne sich durch Arbeit Verdienste gesammelt zu haben, und diejenigen als ehrsüchtig bezeichnet zu werden pflegen, denen keine Beweise ihrer Tüchtigkeit zur Seite stehen, wie viel Sorgfalt und Klugheit ist bei der Verteilung der göttlichen Dienste und himmlischen Würden anzuwenden,“ „damit nicht irgendwo die apostolischen und canonischen Anordnungen verletzt werden und solchen die Regierung der Kirche des Herrn anvertraut werde, welche aus Unkenntnis der gesetzlichen Einrichtung und aller Demut bar nicht von unten hinaufsteigen, sondern mit dem Höchsten beginnen wollen, da es sehr ungerecht und töricht ist, dass Ungebildete den Meistern, Junge den Alten und Neulinge den Wohlverdienten vorgezogen werden ! “ In einem großen Hause 91 müssen zwar, wie der Apostel erklärt, verschiedene Gefäße, sein, goldene und silberne, auch hölzerne und irdene; aber ihre Verwendung wird nach der Beschaffenheit der Materie unterschieden und macht man von den kostbaren und gemeinen nicht denselben Gebrauch. Denn alles würde in Unordnung kommen, wenn die irdenen den goldenen und die hölzernen den silbernen vorgezogen würden. Sowie aber in den hölzernen und irdenen (Gefäßen) das Bild jener Menschen vorgestellt wird, welche sich noch nicht durch Tugenden auszeichnen, so werden in den goldenen und silbernen ohne Zweifel diejenigen bezeichnet, welche durch das Feuer einer langen Heranbildung und im Ofen langwieriger Anstrengung durchgekocht ein geprobtes Gold und reines Silber zu sein verdienten. Wird solchen für ihre Frömmigkeit kein Lohn zu Teil, so löst sich alle kirchliche Disziplin auf, kommt alle Ordnung in’s Schwanken, indem in der Kirche durch ein verkehrtes Urteil der Wähler diejenigen, welche sich keinem Dienste unterzogen haben, eine ihnen nicht gebührende Herrschaft erlangen.
5. Cap. Da also die Bestrebungen der Günstlinge des Volke oder der Ehrgeiz der Hochmütigen bei euch so viel vermochten, dass, wie wir erfahren, nicht nur Laien, sondern auch Männer, die schon eine zweite Frau oder eine Witwe geheiratet, zum Hirtenamte befördert wurden, „erheischen es nicht ganz deutliche Gründe, dass“ die Kirchen, 92 in welchen Derartiges begangen wurde, durch ein strengeres Gericht gereinigt werden und „nicht bloß über solche Vorsteher, sondern auch über deren Ordinatoren eine geziemende Strafe verhängt werde? Allein es umringt uns von der einen Seite die Sanftmut der Milde, von der anderen die Strenge der Gerechtigkeit.“ Weil auch „„alle Wege des Herrn Barmherzigkeit und Wahrheit sind,“ so werden wir nach der Güte des apostolischen Stuhles gezwungen, unseren Ausspruch dahin zu mildern, dass wir nach Erwägung der Schwere der Vergehen, deren Maß sicherlich nicht eines ist, „dafürhalten, dass einiges immerhin geduldet, einiges aber durchaus entfernt werden müsse.“ Diejenigen nämlich, welche entweder eine zweite Ehe geschlossen oder eine Witwe geheiratet haben, lässt weder die apostolische noch die gesetzliche Autorität das Priestertum behalten; Dies um so mehr bei jenem, wenn er in euerem Gerichte dessen überführt wurde, welcher, wie uns berichtet wurde, zwei Frauen zugleich hat, oder bei dem, welcher, nachdem ihn seine Frau verlassen, eine andere geheiratet haben soll. „Bezüglich der übrigen aber deren Beförderung nur deshalb Tadel verdient, weil sie als Laien zum Bischofsamte erwählt wurden,“ und die nicht auch deshalb, weil sie Frauen haben, beschuldigt werden können, „gestatten wir, dass sie das überkommene Bischofsamt beibehalten, ohne jedoch die 93 Verordnungen des apostolischen Stuhles zu beeinträchtigen oder die Regeln der heiligen Vätern zu lockern,“ in welchen heilsam angeordnet ist, dass zu den ersten oder zweiten oder dritten Grade in der Kirche kein Laie, er mag noch so viele Stimmen für sich haben, aufsteigen dürfe, bevor er zu diesem Verdienste durch die gesetzlichen Abstufungen nach und nach gelangt. Denn was wir jetzt immerhin als verzeihlich hingehen lassen, wird hernach nicht ungestraft bleiben können, wenn jemand das, was wir gänzlich verbieten, zu tun gewagt hätte; „weil die Nachlassung der Sünden nicht die Freiheit zum Sündigen gibt und es nicht mehr angeht. dass fernerhin ungestraft begangen werde, was aus irgend einem Grunde gestattet werden konnte.“
6. Cap. „In Betreff des Donatus von Salicine, welcher sich, wie wir erfuhren, mit seiner Gemeinde von den Novatianern bekehrte, wollen wir, dass er der Herde des Herrn so vorstehe, dass er an uns ein Glaubensbekenntnis schicken solle, in welchem er sowohl den Irrtum der novatianischen Lehre verdammt wie auch die katholische Wahrheit ganz vollständig bekennt.“ „Auch den Maximus, obwohl er in tadelnswerter Weise als Laie ordiniert worden, wenn er nur kein Donatist mehr ist und fern von dem Geiste der schismatischen Bosheit, entfernen wir nicht von seiner bischöflichen Würde, er mag sie wie immer erlangt haben, jedoch so, dass auch er durch eine an uns gesandte Schrift sich als Katholik bekennt.“ 94
7. Cap. Bezüglich des Aggarus aber und des Tyberianus, deren Fall sich von dem der Übrigen, welche als Laien ordiniert wurden, dadurch unterscheidet, dass ihre Ordination, wie erzählt wird, unter wildem Tumult und gewaltsamem Auflauf zu Stande kam, überließen wir alles euerem Urteile, damit wir aus dem über die bei euch gepflogene Untersuchung getreu abestatteten Berichte erfahren können, was hinsichtlich der Obgenannten zu beschließen sei.
8. Cap. „Jene Dienerinnen Gottes aber, welche ihre Jungfräulichkeit durch die ihnen von den Barbaren angetane Gewalt verloren haben, werden sich in ihrer Demut und Zurückgezogenheit größeres Lob erwerben, wenn sie sich den unversehrten Jungfrauen gleichzustellen nicht wagen. Denn obwohl jede Sünde aus dem Willen entsteht und ein unbesiegter Geist durch die Verletzung des Leibes nicht befleckt werden kann, so wird es ihnen doch noch weniger schaden, wenn sie betrauern, das dennoch körperlich verloren zu haben, was sie dem Geiste nach nicht verlieren konnten.“
9. Cap. Da ihr also seht, dass euere Liebe nahezu über alles, was der Bericht unseres Bruders Potentius entielt, durch unseren Bruder und Mitbischof David, welcher von uns durch das Verdienst seines Bischofsamtes 95 und durch seine Sitten erprobt ist, eine vollständige Unterweisung erhalten, erübriget es, Brüder, dass ihr die heilsamen Ermahnungen einmütig aufnehmt und fern von allem Streite, vielmehr in einträchtigem Streben nach Gottesfurcht den göttlichen und apostolischen Anordnungen gehorchet und durchaus keine Verletzung der so vorsorglichen Decrete der Canones gestattet. „Denn was wir jetzt in Anbetracht bestimmter Ursachen zuließen, ist fernerhin nach den alten Regeln zu beobachten. „„damit wir nicht, was wir zeitweise in gütiger Milde zugestanden, hernach mit gerechter Strafe belegen,““ da wir ganz besonders und nachdrücklich gegen jene vorgehen müssen, welche bei der Ordination der Bischöfe die Vorschriften der heiligen Väter vernachlässigen und solche weihen, die sie hätten zurückweisen sollen. Daher „wenn Bischöfe einen solchen zum Bischofe ordinierten, der dies nicht sein darf, so sollen sie, wenn sie auch einem etwaigen Verluste ihrer eigenen Würde entgehen, doch künftighin nicht mehr das Recht der Ordination haben, auch niemals diesem Sacramente beiwohnen, welches sie unter Außerachtlassung des göttlichen Urteiles einem Unverdienten spendeten.“ 96
10. Cap. „Auch das, was das bischöfliche Ansehen betrifft, wollen wir unter den übrigen Bestimmungen der Canones beobachtet wissen, dass nicht an allen beliebigen Orten, nicht in jedwedem Castell und wo bisher keine waren, Bischöfe geweiht werden, da, wo kleinere Gemeinden und minder zahlreiche Versammlungen sind, die Besorgung durch Priester ausreicht; bischöfliche Verwaltung aber soll nur an der Spitze von größeren Volksmassen und stärker bevölkerten Städten sein, damit nicht, was die von Gott eingegebenen Anordnungen der heiligen Väter verboten haben, kleinen Dörfern und Besitzungen oder unbedeutenden und einsam gelegenen Städten ein Bistum zugeteilt werde“ und auf diese Weise eine Würde, welche alle Auszeichnung verdient, durch deren zu häufiges Vorkommen geschmälert werde. Hierüber beklagte sich jetzt der Bischof Restitutus, dass es in seiner Diöcese geschehen sei, und stellte die ganz begründete Forderung, dass, wenn die Bischöfe jener Orte, an welchen keine ordiniert werden sollten, nach menschlichem Loose geschieden, jene Orte selbst in die Gewalt desselben Bischofs zurückfallen, dem sie früher eigentümlich oder zugehörig waren. Es ist auch unnütz, dass das bischöfliche Ansehen durch unbedachte Willfährigkeit des Ordinirenden in Folge überflüssiger Vermehrung verringert wird.
11. Cap. Bezüglich derjenigen aber, welche den heiligen Vorsatz gefaßt, jungfräulich zu leben, jedoch, wie oben gesagt wurde, von den Barbaren Gewalt erlitten und ihre Unversehrteit nicht dem Geiste, aber dem Leibe nach verloren haben, scheint es uns notwendig, einen Mittelweg dahin einzuschlagen, dass sie weder auf die Stufe der Witwen 97 herabgesetzt noch unter die Zahl der heiligen und beständigen Jungfrauen gerechnet werden; es soll ihnen, wenn sie in den Sitten der Jungfrauen verharren und die Keuschheit im Geiste unversehrt bewahren, die Teilnahme an den Sakramenten nicht verweigert werden, weil es ungerecht wäre, sie deshalb zu tadeln oder zu strafen, was nicht der freie Wille preisgegeben, sondern feindliche Gewalt entrissen hat.
12. Cap. Ferner befehlen wir, dass auch die Angelegenheit des Bischofs Lupicinus dort verhört werde, welchem wir auf sein dringendes und öfteres Ansuchen deshalb die Gemeinschaft wiedergegeben, weil wir, nachdem er an unser Urteil appelliert hatte, sahen, dass er mit Unrecht von der Gemeinschaft ausgeschlossen worden, so lange seine Angelegenheit noch anhängig war. Auch das kam noch hinzu, dass derjenige als ohne Grund neben ihm ordiniert erkannt wird, welcher nicht ordiniert werden durfte, bevor Lupicinus als Anwesender entweder überwiesen oder in Folge eigenen Geständnisses der gerechten Strafe unterezogen werden konnte, so dass der, welcher ordiniert wurde, den erledigten Posten erhalten hätte, wie es die kirchliche Disziplin fordert. 98
13. Cap. Erheben sich noch andere den Stand der Kirchen und die Eintracht der Bischöfe betreffende Fragen, so wollen wir, dass sie dort in der Furcht des Herrn untersucht werden, und dass man von allen zu treffenden und getroffenen Anordnungen uns einen vollständigen Bericht sende, damit die nach kirchlichem Gebrauche gerecht und begründet gefällten Entscheidungen auch durch unseren Ausspruch bestätigt werden. Gegeben am 10. August.