1. Durch eine für immer geltende Verordnung 157 verbietet (der Papst) den Bischöfen, was in zwei Kirchen Siziliens ungesetzlich geschehen und daselbst durch die Bischöfe ungerecht gewagt worden ist, welche die Güter ihrer Kirchen unerlaubt verkauft hatten; die Verletzer dieser Anordnung erklärt er für des Ordo und der Gemeinschaft verlustig.
Leo, der Papst (entbietet) allen in Sizilien eingesetzten Bischöfen (seinen Gruß).
“Der Anlaß spezieller Klagen legt uns die Pflicht einer allgemeinen Vorsorge auf, dass, was in zwei Kirchen euerer Provinz ungesetzlich geschehen und ungerecht gewagt worden ist, wir durch eine für immer geltende Verordnung alIer Anmaßung der Bischöfe entziehen. Da nämlich die Taurominitanischen Kleriker über die Entblößung ihrer Kirche jammerten, weil der Bischof alle ihre Güter durch Verkauf, Schenkung und verschiedenartige Veräusserung verschleudert hatte brachten auch die Panormitanischen Kleriker, für welche neulich ein Bischof ordiniert wurde, auf der Synode, deren Vorsitz wir führten, eine ähnliche Klage bezüglich eines Übergriffes ihres früheren Bischofes vor. Obwohl also von uns schon Anordnungen getroffen worden, wie man für den Nutzen beider Kirchen sorgen solle, so wollen wir doch, damit dieses so verderbliche Beispiel einer so verruchten Beraubung keine Nachahmer mehr finde, dass bei eurer Liebe diese unsere Bestimmung für immer gelten solle durch welche wir ohne Ausnahme verfügen, dass kein 158 Bischof von dem Eigentume seiner Kirche etwas zu verschenken, zu vertauschen oder zu verkaufen wage, wenn nicht etwa dabei für eine Aufbesserung bedacht ist und unter Zutun und Zustimmung des ganzen Klerus eine solch Wahl trifft, die der Kirche ohne Zweifel von Nutzen sein wird.“ Denn die Priester und Diakonen und die Kleriker weß’ Grades immer, welche zu einer Schädigung der Kirche ihre Zustimmung gegeben, mögen wissen, dass sie sowohl der Weihe als auch der Gemeinschaft zu berauben sind, weil es nur vollkommen der Gerechtigkeit entspricht, dass nicht nur durch die Bemühung des Bischofs, sondern auch durch die des ganzen Klerus das Gedeihen des kirchlichen Nutzens bewahrt und die Geschenke derer unversehrt erhalten werden, welche um ihres Seelenheiles willen ihr eigenen Besitz den Kirchen übertrugen. Gegeben am 21. Oktober unter dem Consulate des Calepius, des erlauchtesten Mannes.